Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfändungsrecht

Pfändungsrecht

, n.

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I Sammlung der Vorschriften für die Pfändung (I) 
  • [Übschr.:] die gant oder pfendungsrecht 
    1523 Sankt Gallen (Kt.)/GrW. VI 364
  • [Buchtitel von Stryk:] tractat vom pfandungsrechte [Frankfurt aM. 1698]
    RepRecht XI 296 Anm. c
II die subjektive Berechtigung, eine Pfändung (I u. VII) vorzunehmen; vereinzelt auch die dieses Recht realisierende Handlung
  • der amtsbote hat das gleiche pfändungsrecht wie der freiheitsdiener [in der Schneiderzunft]
    1749 Schulte,Wattenscheid 30
  • das pfandungs-recht, welches denen klaͤgern in dem maͤrckerwalde unstrittig zustehet
    1756 Cramer,Neb. III 143
  • ob nicht gedachter gemeind bey einem erfolgten uebertrieb ein befugtes pfandungs-recht zugestanden seye
    1761 Cramer,Neb. 23 S. 121
  • das gutsherrlichen straf- und pfandungsrecht bey eigenbehoͤrigen erstreckt sich nur auf die verwuͤstung des hofes, paͤchte und dienste
    1778 ActaOsnabr. I 143
  • bey jenen grundunterthanen, mit welchen es schuldenhalber zum concurs kommet, bleibt zwar dem grundherrn der durante hasta verfallender grundguͤlten halber das pfandtungsrecht auf vorverstandene art und weise bevor, den aͤltern ruckstand aber hat er gleichwohl untern andern creditorn durch das prioritaͤtsurtl zu erhollen
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 52
  • das pfaͤndungsrecht bestehet in einer gerechtsame, kraft deren ein jeder eigenthuͤmer auf seinen grundstuͤcken des andern angemasseten befugnisse widersprechen, und zum zeichen des geschehenen widerspruchs demselben eine tode oder lebendige sache abnehmen ... kan, ohne vorher solches der obrigkeit anzumelden
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 300
  • [Übschr.:] pfaͤndungsrecht. zu verhuͤtung alles feldschadens ist es erlaubt, das schadenthuende vieh, pferde, esel, rindvieh, schaafe, schweine, gaͤnse, huͤhner etc. zu pfaͤnden
    1785 Fischer,KamPolR. II 678
  • das pfändungsrecht wird von denen ersteren schuldglaubigern vorgenommen werden müssen wider die leztere besizere, welche den ruhigen besiz ... durch zehen fortdauernde jahr nicht gehabt haben werden
    1785/88 Tessin/ZSchweizR.2 27 (1908) 233
  • dahingegen pflegen folgende gegenstaͤnde zu der iurisdictio communitatis gerechnet zu werden ... g) daß pfandungsrecht und auspfandungsrecht wider solche, welche mit der zahlung saͤumig sind, die gemeinde-anordnungen uͤbertreten u. dergl.
    1798 Hagemann,PractErört. I 220
  • zum schutz der landwirthschaft gegen beschaͤdigungen aller art verstattet die policey nicht nur den feldhuͤtern, sondern auch den beschaͤdigten ein pfandungsrecht, welches aber nur auf frischer that ... ausgeuͤbt werden darf
    1803 v.Berg,PolR. III 256
  • niemand kann ferner sich eine eigenmaͤchtigkeit gegen andere staatsbuͤrger auch in gewerbsangelegenheiten erlauben, das einzige pfaͤndungsrecht ausgenommen, worunter die befugniß verstanden ist, die in einem zunftbezirk von unberechtigten eingebrachte oder unternommene arbeiten zu handen des untervorstehers zu nehmen, und als urkunde der uebertretung der obrigkeit zur gesetzmaͤßigen aburtheilung vorzulegen
    1808 SammlBadStBl. I 669
  • außerdem wird, auch abgesehen von der gerichtsbarkeit, das pfaͤndungsrecht allen gutsherren und grundholden ... wieder zugestanden, wenn sie es vorher rechtmaͤßig hergebracht hatten
    1809 VerfBaiern I Beil. VI p. 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):