Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfändungssache

Pfändungssache

, f.

Pfändungsangelegenheit, Verfahren nach der Pfändungkonstitution 
  • ein glaubiger, welcher eins schuldners gut in pfandungssachen ein hatt, der mag dasselbig gut auch einem andern darnach zu pfand geben, aber hoͤher nicht dann so hoch ers selber vor die schuld innen hat
    1566 Göbler,Hdb. 177
  • gleicher gestalt ist auch diese exceptio in pfaͤndungssachen zugelassen, daß die sach ein malefitz belang, als daß eins andern vnterthan von wegen eins malefitz gefangen, dann dieser fall auch in der constitution versehen
    1597 Meurer,Liberey I 77
  • daß der punctus expensarum auch in pfandungs-sachen zugleich neben dem puncto paritionis ... auch der seinen sondern process hat
    1600 RAbsch. III 482
  • pfandtungs sachenn, vnnd da sich zwen der possession eines guths oder gerechtigkeit zue gleich ahnmassen, dahero pfandung vnd annder vnnrath zue besorgen, ... dieselbige sachen moͤgen vnnsere stadthalter vnd raͤthe vf eines oder des anndern theill ahnnsuchenn vf vorgehenden zimbliche bescheinung, das denn also auch vor sich ziehen
    1628 HessSamml. II 18
  • als in pfandungs- und dergleichen executiv-sachen sich die partheyen bishero gantz unnoͤhtiger undienlicher weise aufgehalten; so soll hinfuͤhro, es werden dieselbige per viam mandati oder citationis eingefuͤhret, der pignorator oder wer sich sonsten einiges executiv-mittels gebrauchet und unterzogen, alsbald in primo termino, jedoch dadurch seinen sonst in causa mandati habenden exceptionen, und derer zugleich mit vorbringung, nichts benommen, causales uͤbergeben, und darauf fuͤrters, wie sichs in sothanen summariis causis eignet und gebuͤhret, ohne einige litis contestation und ordentlichen proceß, schleunigst verfahren, im fall aber die causales also, und auf zum uberfluß vorgangene commination, den nechsten noch nicht erfolgeten, dieselbige nicht mehr zugelassen, sondern ihme dem pignoratori und wer sich sonsten dergleichen executiv-mittels unterzogen, deßfalls stillschweigen auferlegt werden
    1639 BrschwLO. I 414
  • zuweilen soll der klaͤger und beklagte, wie in pfandungs-sachen ... immediati seyn
    1705 KlugeBeamte I2 63
  • allermassen denselben [die ihre Pfandgelder nicht zahlen] auch in clainern pfantungssachen ein ieweilig alldaiger anwalt nach aller miglichkeit anhanden zu gehen, das hierinfals nicht wideriges unterlaufen, sondern genauist volzochen werde
    1741 (Hs.) Tirol/ÖW. III 95
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