Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfänner
Artikel davor:
Pfandweigerung
Pfandwein
pfandsweise
Pfandweisung
Pfandwert
pfandswissig
Pfandzettel
Pfandzins
Pfannenbletzer
Pfanne
Pfänner
, m.
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I
Eigentümer oder Pächter eines Salinenanteils
bdv.:
Pfannenherr (I)
- die baurschaft der Sodenn unnser stadt Allendorf, die mann nennet die pfenner1471 Kuchenbecker,Anal. XI 111
- wer nicht wil bey uns sein, das der sein pfanwergk mit einem pfenner bestelle, den man nicht vorlegen kann1474 Spittendorff 30Faksimile - in Google Books
- das niemandt sein pfannenwergk ... durch prister oder hausknechte bestellen solte, sondern sie solten das selber verwesen oder aufthun, das es durch einen pfenner verweset wurde1474 Spittendorff 32Faksimile - in Google Books
- vom Hauffenberge. der sol einem aus den vierleuthen vnd einem aus den pfennern beuolen werden, die sollen was mangels im berge ist, dem rathe anczeigen1534 FrankenhausenStR. 471Faksimile (ca. 69 KB)
- da ein juncker der thalguͤter hat, sein gut selber nicht wil versieden, so thut ers auß einem andern pfentner, der pfandwerck hat, vnnd er nimmet jerlich den auffleufft ... daruon1564 Mathesius,Sarepta 176r
- die jenigen ..., soe erbschaft an den 44 koden haben, werden pfenner genandt, und wan einer dem andern pfanteil ... abkeufet, wirdet das achtel mit 400 thalern bezahltAllendorfSalb. 1579 S. 76
- daß bey den saltzsieden, ieglichen pfaͤnner auff so viel quart oder noͤssel, als er besetzet, die gehoͤrige anzahl der zoͤber sole, aus dem brunnen gezogen ... werden moͤge1670 Hondorff,HalleSalzw. 5Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann ... einer bey des vaters leben ein pfaͤnner werden will, ist es an eigenen hause nicht genug, sondern er muß vorhero sich in den ehestand begeben1687 HalleRegO. Art. 33 § 3
- soll ein gantzer pfaͤnner funftzig, ... vor die besatzung zu pfaͤnnerschafft gemeinen kosten, die pfaͤnner-lande [!] genant, baar bezahlen, oder sein besatzzettel nicht angenommen werden1687 HalleRegO. Art. 33 § 7
- die pfaͤnner, oder, wie sie sich vormals nennen liessen, die saltz-junckern1721 Halle/Ludovici,LehnsProzeß3 101Faksimile - in Google Books
- pfaͤnner, werden in Halle diejenigen genennet, welche saltz-guͤter entweder an kothen oder gewisser soole, oder beyden zugleich besitzen, und solche durch meister versieden lassen, auch den gewinst davon empfangen; da denn entweder einer gantz allein in einem kothe pfannwercket, oder ihrer zween und nicht mehr zusammen. jene nennet man gantze pfaͤnner, diese aber spaͤnner1741 Zedler 27 Sp. 1196Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diejenige, welche nur an dem brunnen teile haben, heisen gutsherren und sizen auf ihren auslaͤuften; hingegen diejenige, welche die sole versiden, werden pfaͤnner genennet1757 Estor,RGel. I 227Faksimile (ca. 175 KB)
- anbenebst solche saͤlzer oder pfaͤnner als burgmaͤnner von gutem adel waren1765 Cramer,Neb. 53 S. 93Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- diejenigen, welchen der gebrauch der salzquellen uͤberlassen wird, werden pfaͤnner oder pfannenherren genannt1803 RepRecht XI 303
II
Salzhändler