Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfännerlade

Pfännerlade

, f.

Dokumenten- und Geldtruhe einer Pfännerschaft 
vgl. Lade (I 2)
  • der pfaͤnnerschafft kasten, oder die pfaͤnner-lade, darinne das einnehmende geld, die pfaͤnner-ordnung, und andere briefliche urkunden verwahrlich enthalten, stehet auff den [!] rathhause, und ist mit drey schloͤssern verwahret
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 98
  • soll ein gantzer pfaͤnner funftzig, ... vor die besatzung zu pfaͤnnerschafft gemeinen kosten, die pfaͤnner-lande [!] genant, baar bezahlen, oder sein besatzzettel nicht angenommen werden
    1687 HalleRegO. Art. 33 § 7
  • wann ein pfaͤnner oder spaͤnner ein oder mehr jahre zu pfannwergen auffhoͤret, kan er dennoch das pfannwergs-recht durch erlegung eines thalers in die pfaͤnner-lade, jaͤhrlich vor der besatzung, dergestalt erhalten, daß er dennoch ohne entgeld nach seinen belieben, wieder zu pfannwergen anfangen darff
    1687 HalleRegO. Art. 33 § 13
  • pfann-wercks recht. dieses recht saltz zu sieden, kan zu Hall in Sachsen niemand erlangen, er seye denn ein unbescholdener buͤrger, habe in der ring-mauer der stadt sein eigen hauß, darinnen er feuer und herd halten muß, seye verehliget, oder doch in ehelichen stande gewesen, mit eigenen auf seiner schrifft und nahmen stehenden pfannen besessen, oder stehe mit andern in der mit-belehnschafft, zahle bey ubergebung des besatz-zettuls 50. reichs-thaler in die pfanner-lade, und treibe sonst nebst diesem pfannen-wercke kein handwerck oder andere geringe nahrung
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1305
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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