Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfännerschaft
Artikel davor:
Pfandzins
Pfannenbletzer
Pfanne
Pfänner
Pfännerlade
Pfännerladenrechnung
Pfännermahl
Pfännerordnung
Pfännerrecht
Pfännerrolle
Pfännerschaft
, f.
Verband der Pfänner (I) einer Saline
vgl.
Pfannnährung (II)
- der salzcontract mit der pfännerschaft zu Saltze1662 ProtBrandenbGehR. VI 593
- der pfaͤnnerschafft kasten, oder die pfaͤnner-lade, darinne das einnehmende geld, die pfaͤnner-ordnung, und andere briefliche urkunden verwahrlich enthalten, stehet auff den [!] rathhause, und ist mit drey schloͤssern verwahret1670 Hondorff,HalleSalzw. 98Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der kleine und grosse ausschuß, sollen ... alle monat ... zusammen kommen, ... da es aber der sachen nothdurfft erheischert, ... muß die gesamte pfaͤnnerschaft convociret ... werden1670 Hondorff,HalleSalzw. 98Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- soll ein gantzer pfaͤnner funftzig, ... vor die besatzung zu pfaͤnnerschafft gemeinen kosten, die pfaͤnner-lande [!] genant, baar bezahlen, oder sein besatzzettel nicht angenommen werden1687 HalleRegO. Art. 33 § 7
- holtz-gelder, vor welche der rath und pfaͤnnerschafft ..., solche nach jedem sieden richtig abzutragen, caution leisten muß1688 MagdebPolO. 83
- pfaͤnnerschafft, societas possessorum salinarum1741 Frisch II 48cFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu Groß-Salza ein salzwerk, so aus 2 salz-brunnen und 34 kothen bestehet, welche der dortigen adelichen pfaͤnnerschafft, nemlich denen adelichen familien woraus der stadt-rath besetzt wird, eigenthuͤmlich gehoͤren1781 HistBeitrPreuß. I 15Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es ist jedoch von diesem salzbanne die ritterschaft in so ferne befreyet, daß sie das fuͤr sich und ihre haushaltungen erforderliche salzbeduͤrfniß ... gegen daruͤber zu erhaltende kammerpaͤsse auf 20 stuͤck salz bey der pfannerschaft zu Halle licentfrey erholen darf1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 69Faksimile (ca. 91 KB)
- an einigen orten erhielten sich die alten pfaͤnnerschaften, die auf aͤhnliche art, wie die gewerkschaften, ihr recht in gesellschaft nach bestimmten antheilen (pfannen) ausuͤben, und zwar so, daß nach 111 pfannen getheilt wird1824 Mittermaier,PrivR. 289Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte