Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfännerssohn
Artikel davor:
Pfannenbletzer
Pfanne
Pfänner
Pfännerlade
Pfännerladenrechnung
Pfännermahl
Pfännerordnung
Pfännerrecht
Pfännerrolle
Pfännerschaft
Pfännerssohn
, m.
Sohn eines Pfänners (I)
- diejenigen welche nicht pfaͤnnerssoͤhne, oder unsere diener seyn, und gantz pfannwergen wollen, sollen 3000. guͤlden ... werth ... an pfannen oder kothen auff seinen nahmen ... oder zum wenigsten an so viel pfannen die mittbelehnschafft haben1687 HalleRegO. Art. 33 § 4
- da sie aber keine pfaͤnnerssoͤhne, oder fuͤrstliche diener sind, noch auch gnaden-pfannwerck haben, so ist ... noͤthig, daß ein gantzer pfaͤnner 3000 guͤlden ... werth eigenthuͤmlichen ... thalgutes, an pfannen oder kothen auf seinen namen und schrift ... habe1741 Zedler 27 Sp. 1196Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)