Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfännerssohn

Pfännerssohn

, m.

Sohn eines Pfänners (I) 
  • diejenigen welche nicht pfaͤnnerssoͤhne, oder unsere diener seyn, und gantz pfannwergen wollen, sollen 3000. guͤlden ... werth ... an pfannen oder kothen auff seinen nahmen ... oder zum wenigsten an so viel pfannen die mittbelehnschafft haben
    1687 HalleRegO. Art. 33 § 4
  • da sie aber keine pfaͤnnerssoͤhne, oder fuͤrstliche diener sind, noch auch gnaden-pfannwerck haben, so ist ... noͤthig, daß ein gantzer pfaͤnner 3000 guͤlden ... werth eigenthuͤmlichen ... thalgutes, an pfannen oder kothen auf seinen namen und schrift ... habe
    1741 Zedler 27 Sp. 1196
unter Ausschluss der Schreibform(en):