Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfaffenzehnt

Pfaffenzehnt

, m.

Zehntabgabe an die Kirche oder eine geistliche Institution
  • der lütpriester ... soll ... nießen ... sechzehn viertel rocken von dem pfaffen zehenden 
    1463 FreibDiözArch. 15 (1882) 305
  • [das Kloster hat 1/3 des großen Zehnten, den] pfaffenzehnt 
    15. Jh. BeitrMainz XVI 133
  • der pfaffenzehnte gehoͤret in das geistliche recht
    1757 Estor,RGel. I 198