Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahlbürgerrecht
Artikel davor:
Pfäfflehnmann
pfäfflich
Pfäffling
Pfaffschaft
Pfahl
Pfahlbauer
Pfahlbauerrecht
(Pfahlbauerschaft)
(Pfahlbruder)
Pfahlbürger
Pfahlbürgerrecht
, n.
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I
Rechtsstellung eines Pfahlbürgers
- bei dem ersten nemen wir all pfalburger ab vͤberal in vnserm land ze Beyern, vnd wellen auch, das ... dhein man ... dhein pfalburger recht ewichlichen in vnsern steten, mërkten oder freiungen haben ... sullen1340 MWittelsb. II 362Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weilen er vor diesem in der theürenn zeit nach B. kommen, seine nahrung aber alhier viel lieber suechen wollte, alls were sein bidten, ime sein weib vnnd kinder dern 7 in das pfahlburgerrecht einzuelasen1616 Wittmann,Gundelfingen 48
II
Recht der Pfahlbürgerschaft
- die alten auf verschiedenheit der staatsgewalt gewurzelten verbote des pfahlburgerrechts1807 SammlBadStBl. I 437