Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfahlfest

pfahlfest

, adj., adv.

I mit Grund und Boden ausgestattet, grundbesitzend
  • einige personen, die nitt paulfest seßhaftig im lande waͤren
    1506/1660 Wigand,Paderb. III 74
  • es soll ... kein unser vestischer unterthanen, der ... vom adel oder sonst in unserer landschaft des V. erdt- und pfalfest gesessen, der sich offentlicher ubelthat ... enthält, gefänglich nicht angenohmen werden
    1577 Schlüter,WestfProvR. III 132
  • twe borgen und geloven ... so im lande paelvast sindt
    1587 JbOldenb. 17 (1909) 267
II innerhalb von Pfählen (II), als Zubehör zu einem Grundstück
  • stroe, kaff, mist und alles was erdtfast und paelfast ist, sall man allezeit bey dem wiedumbhoff verpleiben lassen
    1582 Steinen,WestfGesch. IV 658
unter Ausschluss der Schreibform(en):