Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfahlfest
Artikel davor:
Pfahl
Pfahlbauer
Pfahlbauerrecht
(Pfahlbauerschaft)
(Pfahlbruder)
Pfahlbürger
Pfahlbürgerrecht
pfahlbürgersweise
pfählen
(Pfähler)
pfahlfest
, adj., adv.
I
mit Grund und Boden ausgestattet, grundbesitzend
vgl.
haushäblich (I)
- einige personen, die nitt paulfest seßhaftig im lande waͤren1506/1660 Wigand,Paderb. III 74Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- es soll ... kein unser vestischer unterthanen, der ... vom adel oder sonst in unserer landschaft des V. erdt- und pfalfest gesessen, der sich offentlicher ubelthat ... enthält, gefänglich nicht angenohmen werden1577 Schlüter,WestfProvR. III 132
- twe borgen und geloven ... so im lande paelvast sindt1587 JbOldenb. 17 (1909) 267Faksimile - digitalisiert von der Landesbibliothek Oldenburg
II
innerhalb von Pfählen (II), als Zubehör zu einem Grundstück
- stroe, kaff, mist und alles was erdtfast und paelfast ist, sall man allezeit bey dem wiedumbhoff verpleiben lassen1582 Steinen,WestfGesch. IV 658Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg