Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahlschlagen
Artikel davor:
Pfahlherr
Pfählehüter
Pfählekauf
(Pfahlkiste)
(Pfahlkistengeld)
Pfahlmeister
Pfahlordnung
Pfahlrichter
Pfähleschauer
(Pfahlscheidung)
Pfahlschlagen
, n.
Einschlagen eines Pfahls (I 6)
vgl.
Pfahlsetzung
- wann der pfahl vermög altem herkommen gemacht und zu schlagen ist, soll der hauptmann zu denen richtern sagen: ihr kayserliche reichs herrn wasserwieger ... dieweil an diesem ort ein pfahl schlagen zugelassen rechtmäszig erkannt; als gebiete ich euch ... dasz ihr diesen pfahl ... schlagen ... wollet1611 Wetterau/GrW. III 466Faksimile (ca. 313 KB)