Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandausgeber
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, m.
Schuldner, der gepfändet wird
- welcher sich aber der schatzung beschwärdt, soll der pfandausgeber in seinem costen dasselbig [pfand] erhalten und [bis zur endgültigen Schätzung] wider einstellen1646 Niedersimmental 121Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"