Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandbare

Pfandbare

, m.

Person, die eine Sicherheit leisten kann
  • daß die pfandbahren, wann vorhero dero angebotene subhypothek und pfand ... bis auf die summam cautionis frey befunden, ... mit der caution fidejussoria ... verschont bleiben moͤgen
    1657 HadelnPriv. 285
unter Ausschluss der Schreibform(en):