Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfandern

pfandern

, v.


I beschlagnahmen (von unrechtmäßig weidendem Vieh)
  • zugleich sollen die pfander ... alles vich ... so sy ... finden, pfandern, und soll ihnen gelöset müssen werden
    1735 SchweizId. V 1145
II das Amt eines Pfänders (II) ausüben
  • selbe pfander sollen dann auch am herbst pfanderen 
    1717 SchweizId. V 1145
unter Ausschluss der Schreibform(en):