Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandgeber

Pfandgeber

, m.

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Person, die ein Pfand (I) stellt
  • jedoch dem schuldner und pfandtgäber die gewonliche wyderlosung ... vorbehalten
    1596 Niedersimmental 92
  • allwo das darlehen nebst einem ... amtszettel, oder recognition dem pfandgeber zu seiner sicherheit behaͤndiget werden muß
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 65
  • kann der pfandgeber die sache bloß gegen erstattung dessen, was er darauf wirklich erhalten hat, zurückfordern
    1794 PreußALR. I 20 § 98
  • ergiebt sich aber ... daß er [pfandverleiher] ... sich von der persoͤnlichen qualitaͤt des pfandgebers zu versichern, nicht angewendet habe, so soll gegen ihn, ohne unterschied, ob er ein jude ist, oder nicht, nach den § 14 und 15 enthaltenen festsetzungen verfahren werden
    1806 v.Berg,PolR. V 468
  • ohne bewilligung des pfandgebers darf der glaͤubiger das pfandstuͤck nicht benuͤtzen
    1811 ÖstABGB. § 459
unter Ausschluss der Schreibform(en):