Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandgeber
Artikel davor:
(pfandfällig)
Pfandfehdeschaft
Pfandfeilführung
Pfandforderer
Pfandfordern
Pfandforderung
Pfandsfrau
(Pfandfriede)
Pfandfürstentum
Pfandgeben
Pfandgeber
, m.
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Person, die ein Pfand (I) stellt
vgl.
Pfandausgeber
- jedoch dem schuldner und pfandtgäber die gewonliche wyderlosung ... vorbehalten1596 Niedersimmental 92Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- allwo das darlehen nebst einem ... amtszettel, oder recognition dem pfandgeber zu seiner sicherheit behaͤndiget werden muß1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 65Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kann der pfandgeber die sache bloß gegen erstattung dessen, was er darauf wirklich erhalten hat, zurückfordern1794 PreußALR. I 20 § 98
- ergiebt sich aber ... daß er [pfandverleiher] ... sich von der persoͤnlichen qualitaͤt des pfandgebers zu versichern, nicht angewendet habe, so soll gegen ihn, ohne unterschied, ob er ein jude ist, oder nicht, nach den § 14 und 15 enthaltenen festsetzungen verfahren werden1806 v.Berg,PolR. V 468Faksimile - in Google Books
- ohne bewilligung des pfandgebers darf der glaͤubiger das pfandstuͤck nicht benuͤtzen1811 ÖstABGB. § 459Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte