Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandgeld
Artikel davor:
Pfandforderung
Pfandsfrau
(Pfandfriede)
Pfandfürstentum
Pfandgeben
Pfandgeber
Pfandgebühr
Pfandgebung
Pfandgefälle
Pfandgehalter
Pfandgeld
, n., vereinzelt auch Pfandelgeld, n.
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I
bei einer Pfändung (I) anfallende, meist als Pfänderlohn (II) verwendete Gebühr, bei Viehpfändung (Pfandstall) zusätzlich zu dem Futtergeld (III) zu entrichten
vgl.
Pfandgebühr,
Pfandpfennig (I)
- wenn de staddener enen frömbden kremer pandet, de gifft davor 8 ßl. pandtgeld1330 Fock,RügPommG. VI 251
- wat dar broke vallet unde komet van rychtes edir ungerychtes wegen ..., de schullen des rades unde stad wesen, sunder rychtegelde unde pandgelde schal der vogetheren syn1. Hälfte 15. Jh. GöttingenStat. 228Faksimile (ca. 129 KB)
- wo ... schaf, geiss oder suwen gepfent wärden, sol yedes hopt vich ein ß d. pfandgält den pfenderen gäben wärden1505 GraubdnRQ. III 167Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- vor alle pandunge höret veer schilling pandgeld, uterhalven landschatt, kerkentegeden und bischoppeskorne, darvor hören twintig schillinge sundes pandgeldvor 1531 RügenLR. Kap. 51 § 4
- dem gerichtsdiener ader fronebotten xii ₰ pfandegelt1531 BrandenbSchSt. I 129
- das furgebot, pfand- und helfgelt ... hat er [landknecht] wie ander knecht1531 QKulmbach 276
- dz hinfuͤhro niemandt in den brandtheiden ... mit einigen vihe hutten soll, bei peen zehen taler ... vnd 1 fl. dem heidereitter pfandtgeldes, so offte er betretten wirde, zu erlegen1547 CCMarch. IV 1 Sp. 771Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die gepant is te regt, sal 't pantgelt mette schult betalen1551 Beekman,DijkR. II 1289
- so soll ... ain iede gans ain laib brots zu pfantgelt und straff unnachläßlich verfallen sein1555 Tirol/ÖW. III 140Faksimile (ca. 44 KB)
- so sie averst [eines Hüteversäumnisses] schuldich befunden werden sullen sie dubbelde brocke und pandtgeldt geven1574 OstfriesBauerR. 123
- hundert gulden pfant- und strafgelt1597 AktGegenref.2 I 237
- do uͤber die anzahl, so dem huͤter uͤberantwortet, schweine befunden, die sollen unser sein, und dem knechte sein gebuͤhrlich pfandtgeldt folgen, auch hieruͤber aller unterschleiff verboten seyn1610 CCMarch. VI 1 Sp. 204Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- so sollen ... die tuchten ... ziemliche pfandung thun, und uͤber einen ort, oder zum hoͤchsten, halben luͤbeckeschen gulden zu pfandgeld nicht fordern oder nehmen1618 Hagemann,PractErört. II 340Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- in den kerspelen sollen de vogede van yder beest tho pandtgelde hebben twe stuver1639 Schlüter,WestfProvR. II 88Faksimile - in Google Books
- daß sie uͤber die geordnete pfand gebuͤhr, von dem abgepfandeten viehe, ein großes und uͤbermaͤßiges an pfand- und standgeldern exequiren und erzwingen thaͤten1646 CCMarch. II 1 Sp. 139Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ein jedes dorf sol gleicher gestalt einen, zween, oder drey pfaͤnder, nach ... nothdurft der feldmark zu bestellen, und ... alle jahr beaͤidigen zu lassen schuldig seyn: welche ... dahin sehen sollen, damit niemand auf äkkern, wiesen, oder andern orten schade geschehe: wessen vieh betreten wird, das soll ohne unterscheid bis zur erstattung des schadens, und erlegung 3. fl. strafe dem gerichte nebenst dem pfandt-gelde, so der pfaͤnder von jeglichem stuͤkke haben soll, in den pfande-stall getrieben werden1647 SlgOrgVerwGBrschw. 74
- sobald dafuͤr [schaden] gebuͤrlich abtrag, neben dem pfandel-gelt erlegt ... werden solle1680 Grupen,Disc. 602Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da die ein schädlichen menschen viech hunt oder hennen befunden, [solten sie] dieselben alßbalt oder von denen ein pfant zum dorfrichter bringen; daß pfantgelt hiervon ist des tags 3 und nachts 6 kr. einem hüeter1685 NÖsterr./ÖW. VIII 363Faksimile (ca. 48 KB)
- welche [burgermeistern] dann diejenige, denen daß vieh so schaden gethan gehörig, vor sie burgermeister kommen lassen und neben ersezung des schadens, wan einiger geschehen, daß pfandgeld dictiren ... sollen1723 WürtLändlRQ. I 55Faksimile (ca. 54 KB)
- pfand-geld, so demjenigen, welcher die pfaͤndung verrichtet, zukommet1743 AltenburgSamml. I 488Faksimile - in Google Books
- [die schützen] haben ... von denen frevlern nachfolgendes zu nehmen: ... von einem wagen oder karch holz, wie umhauung eines baums an pfandgeld 15 kreuzer, welches halber der gemeind und halber dem schützen1744 SchriesheimW. 173
- daß bloß vor die gepfaͤndete stuͤcke das pfand-geld gefordert, wenn aber die heerde auch schaden gethan hat, solcher besonders bezahlet werden muͤsse1751 NCCPruss. I 160Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- soll eine besondere stadtforstkasse eingerichtet und der bürgermeister zum rendanten über die einkommenden pflanzgelder, brüchten, gelder, schütte- oder pfandgelder, hudegelder, stammgelder und sonstigen forsteinkünften ... angeordnet werden1771 IserlohnUB. 326Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- im fall contravenientes angetroffen werden, so wird das betroffene vieh bey dem königlichen richtmann in der stadt Hamm auf den pfandstall gesetzet, und muß der eigner das vieh durch ersetzung des pfand- und futtergeldes, auch schadens reluiren1773 HammStR. 97Faksimile (ca. 75 KB)
- das pfandgeld vor eine axt gehoͤret demjenigen so pfaͤndet1775 HistBeitrPreuß. II 434Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn jemand in des andern wiesen, aecker und sonst zwischen dem korn, da keine gemeine huͤtung ist, das gras wegschneiden und huͤten wird, so soll er demjenigen, dem der schade geschieht, selbigen mit 1 thlr. zur straffe buͤssen, und demjenigen, der ihn findet, einen ortsreichsthaler oder 6 gr. pfandgeld geben1780 Gabcke,DorfBauernR. 149Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird ... vieh auf einem fremden grund und boden betroffen, hat der beleidigte macht, nicht nur das vieh zu pfaͤnden und pfandgeld, nach vorschrift der polizeyordnung, zu nehmen1788 Gadebusch,Staatskunde II 37Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das pfandgeld verbleibt dem pfänder, wenn bloß wegen störung gepfändet worden1794 PreußALR. I 14 § 444
- wer sich dem pfändenden im begriffe der vorzunehmenden pfändung entzieht, muß das pfandgeld doppelt, und wer sich der pfändung mit gewalt widersetzt, muß dasselbe vierfach entrichten1794 PreußALR. I 14 § 459
- daß das vieh uͤblicher maßen gepfaͤndet, und, ehe satisfaction gegeben, auch das pfandgeld erleget ... werde1804 v.Berg,PolR. IV 308Faksimile - in Google Books
- bey jedem frevel kommt in anschlag: ... das pfandgeld fuͤr den angeber, welches 12 groschen fuͤr jeden frevler betraͤgt, und ... mit der strafe in gleichem verhaͤltnisse erhoͤhet werden soll1811 Heinemann,StatRErfurt 417Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nichts ist z.b. gewoͤhnlicher, als daß nach den dorfsbeliebungen von auswaͤrtigen ein hoͤheres schuͤtt- und pfandgeld bezahlt werden muß, als von einheimischen1823 StaatsbMag. II 740Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- als schutzmittel des besitzes ist auch die pfaͤndung, d.h. die befugniß, eigenmaͤchtig dem stoͤhrer im besitze eine sache auf frischer that wegzunehmen, und solange in verwahrung zu behalten, ... bis wegen schaden, kosten und pfandgelds der gestoͤrte befriediget ist ... stehen geblieben1824 Mittermaier,PrivR. 141Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
durch eine Verpfändung gesicherte Darlehenssumme
- nach verlauf der zehen jahren ... mag er [Pfandinhaber] den verpfandern ... dahin halten, ihme das pfandgeld zu erlegen, oder das gut abermahl aufzubieten1583 HadelnLR.(Pufendorf) II 6
- solches an dem capital des pfandgeldes kuͤrzen und abziehen1623 StapelholmConst. 629Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es mag kein pfand oder dessen wiederloͤsung verjaͤhret werden, besondern es stehet dem schuldener und dessen erben jeder zeit frey, das pfandgeld anzubieten, zu erlegen und sein ausgesetztes pfand wieder an sich zu loͤsen1650 EstRitterLR. 345Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu solchen beweglichen guͤtern [so mann und frau haben zusammen gebracht] gehoͤret ... alles pfand-geld, so auf land und ander gut ausgethan wird1717 Blüting,Gl. I 29Faksimile (ca. 135 KB)
- daß wann die schutzverwandte juden anvertraute guͤter gekaufft, oder auch geld darauf geliehen, und solche guͤhter innerhalb 6 wochen wieder besprochen werden, die schutzverwandte juden gehalten seyn sollen, solche guͤter jedoch gegen erstattung des pretii oder pfandgeldes dem besprecher ohne zinsen zu restituieren1731 NStaatsbMag. I 778Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Ersatzzahlung für nicht geleistete Verpflegung
vgl.
Pfandlöse
- alzo M. ende H.B. ... [mijns genadichs heren gevangen] bewairden, ende also sy te hove doe ter tijt niet en aten noch die rentemeester hem gheen pantgelt en gaf, so is hem voir hoeren cost betailt s dages elc iiij gr.1410 RsprGrHolland II 277