Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandgenuß
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Pfandgeber
Pfandgebühr
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Pfandgefälle
Pfandgehalter
Pfandgeld
Pfandgenuß
, m.
mit einer Verpfändung eingeräumter Nießbrauch am Pfand
- aber dem rath die commendam corporis xpi im fürstenthumb B. ... mit respective dörffern, vorwercken ... zur versicherung und pfandgenuß ... eingeräumet, und der rath dieses pfand rechtes sich von zeit derer obligationum bisher gehalten1692 ZSchles. 4 (1862) 368Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der gläubiger muß, wo nicht das gegentheil bedungen worden, die steuern und jährlichen lasten des grundstücks, das er im pfand-genuß hat, zahlenBadLR. 1809 Satz 2086Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte