Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhaber
Artikel davor:
Pfandgehalter
Pfandgeld
Pfandgenuß
Pfandgerechtigkeit
Pfandgerichtsherr
Pfandsgewähr
pfandsgeweise
Pfandgläubiger
Pfandgut
pfandhabend
Pfandhaber
, m.
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wie Pfandherr (I)
- dat der eygenaer ... tegens den tweeden cooper oft panthebber niet en solde mogen kommen1619 GeldernLR. III 1 § 2, 4Faksimile (ca. 260 KB)
- so ist dennoch j.f.gn. wille, daß auch der pfandhaber darauff sehe, daß der teich zu rechter zeit und gnughafft verfertiget werden1625 StapelholmDeichO./Hackmann Mantissa 36Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeglicher pfandhaber ist schuldig, das pfand ... so lange er dasselbe in ... gewahrsam hat, gleich einem fleißigen hausvater, und wie sein eigen gut zu bewahren1650 EstRitterLR. 343Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- waͤre solcher glaubiger wegen solchen gerichtlichen unterpfand allen anderen mit dergleichen nicht versehenen, nothwendig vorzuziehen, und in der zahl deren pfand-habern hypothecariorum zu uͤbersetzen1752 Greneck 385Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg