Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhalter
Artikel davor:
Pfandgerechtigkeit
Pfandgerichtsherr
Pfandsgewähr
pfandsgeweise
Pfandgläubiger
Pfandgut
pfandhabend
Pfandhaber
Pfandhacke
pfandhaft
Pfandhalter
, m.
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wie Pfandherr (I), auch als Treuhänder
vgl.
Pfandträger (I)
- pfanthalter sequester1383 ZWortf. 2 (1902) 176
- den panthouders des goets1535 CoutAnvers VI 530Volltext - digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
- der edel her zu W. als ein marggravischen pfandhalter1598 LuxembW.(Majerus) II 515
- daß ein pfandhalter, welcher mit seinen debitoren so hat abgehandelt, nach verfloßener zeit zu demjenigen gute gelangen koͤnne, so ihm nach der rechten wuͤrde unterpfaͤndtlich verschrieben und als verkaufft zu behalten1698 RevalStR. II 366Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)