Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandinhaber
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pfandherrschaftlich
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Pfandhuldung
(pfändig)
Pfändigung
Pfandinhaber
, m.
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Mann, der ein Pfandrecht an einem Gut hat
bdv.:
Pfandschafter (II)
vgl.
Pfandherr (I),
Pfandinhaberin
- als ain gewaltiger phandtinnhaber der vesten R.1446 NeustiftUB. 578Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dasz disze herrschafft P. ... nur ein phanndtgutt ist unnd das sich ein jder pfanndtsinhaber keinner pergkwerck zu gebrauchen macht hatt1560 Zivier,SchlesBgw. 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese drei dingliche tage werden zuerkent dem pfandteinhaber des haus Kempenich1562 Eifel/GrW. II 621Faksimile (ca. 196 KB)
- ob aber die phantinhaber zue sellichen teüchten einigi gemeine robatt der phantunterthanen gebraucht, da wissen wier nicht darvon zu sagen1576 Steiermark/ÖW. VI 387 Anm.Faksimile (ca. 47 KB)
- wan ainer oder mer, der die stat niderleg verfuerte, das beweislich, vnd der im lanndtgericht zuerwischen wäre, ist der phandtinhaber der burgerschafft ebenmässige geburliche hülf ... eruolgen zu lassen schuldig1576 SteirGBl. 4 (1883) 218Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- welches aber die pfandtsinhabere der herrschaft vß vrsachen solches dem pfandtsbrief zuewider nit gestatten könden1605 LaufenburgStR. 228Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann solcher rest erlegt, die pfandeinhaber den debitoren die verpfaͤndete laͤndereyen wieder ... einzuraͤumen schuldig seyn sollen1623 StapelholmConst. 629Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so jemand umb ein gewisse summa als ein pfands-inhaber oder gleichsamb wären ihme die gütter verschriben, für gericht sich betrüglich laden lassen, da er doch darauff nichts gelihen1627 BöhmLO. K 32Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- wann güther ... verpfändet, hat der pfand-einhaber auf dieselbe leute, so zu den güthern zeit des pfand-contracts gehören, dasselbe pfand-recht1658 Mevius,MecklLREntw. 699Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- sollen alle ... pensionarii und pfandes-einhabere von adelichen sitzen, klöstern, oeconomeyen, hospitalien, städten und bürgern gehörigen ... den viehe-schatz ... erlegen1667 Sachsse,MecklUrk. 393Faksimile (ca. 165 KB)
- daß denen einnehmern ... frey stehen solle, die ruͤckstellige und betagte contributiones entweder von dem proprietario oder pfands-inhabern zu exigiren1680 CCMarch. IV 3 Sp. 114Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wann ein stadt oder flecken verpfaͤndet ist, so legen die unterthanen zweyerley ayde ab, eines dem erb-herrn, das andere dem pfand-innhaber1705 KlugeBeamte I2 272Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle diejenige creditores, welche, wegen ihrer noch nicht bezahlten capitalien, pfands-inhaber sind1710 HistBeitrPreuß. II 169Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solten ... die debitores und pfandes-verschreibere saͤumig seyn, ihre schulden und verschriebene hypothecen in das land-buch einzeichnen zu lassen; so stehet denen creditoribus und pfandes-inhabern frey, auf der debitoren kosten solche registriren zu lassen1718 CCMarch. VI 2 Nachlese 57Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- bei denen veraͤußerungen sowohl der kaͤufer, als pfands-inhaber, bei verlust des kaufpretii oder pfand-schillings, die vorhabende alienation anzumelden, schuldig seyn sollen1719 HalberstProvR. 138Faksimile - in Google Books
- die vierte gattung eines juris in re ist das pfandschafts-recht, welches auch in den alten deutschen gesetzen fuͤr ein dingliches recht gehalten wurde, weil der pfand-einhaber mit dem ihm gesetzten und uͤbergebenen pfande, als mit einem ihm uͤbertragenen nutzbaren eigenthum, (dominio utili) schalten konnte1767 HambGSamml. IV 578
- rechte des pfandinnhabers1769 Moser,RStändeLand. 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein pfandinnhaber ist gleich vom anfang in mala fide, i.e. er weis gleich vom anfang, daß er eine fremde sache besitze1771 Cramer,Neb. 112 S. 482
- da unter denen rechts-lehrern sehr gestritten wird, ob der pfand-inhaber und die immitirten gläubiger oder der herr des guts das patronat-recht auszuüben habeum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 11 § 5
- ein pfands-inhaber übet alle rechte des eigenthümers aus, und ist also nicht allein befuget, sondern auch schuldig, die gerechtsame des guts zu bewahrenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 57
- soll ... der pfand-einhaber ... befugt seyn, solches pfand nach verlauf eines jahres ... zu verkaufen1773 NCCPruss. V 2 Sp. 522Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- nicht selten finden sich die faͤlle, daß die gerichtsbarkeit verpfaͤndet oder auf wiederkauf uͤberlassen worden ist ... ein solcher pfandinnhaber, besonders wenn er ein unmittelbares reichsglied ist, uͤbt nach teutschem rechte dieselbe allein aus1785 Fischer,KamPolR. II 146Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nur der wirkliche eigenthümer des guts, nicht aber der pfandinhaber, oder der ein bloßes nutzungsrecht hat, kann unterthanen entlassen1794 PreußALR. II 7 § 496
- wenn ein reichsstand sein verpfändetes land einlöst und eine andere religion als der pfandinhaber hat, so sollen die untertanen weder zur auswanderung noch zur verlassung ihrer religion gezwungen werdenum 1795 StaatsRHeilRömR. 80
- der pfandinhaber kann sein pfand, in so weit er ein recht darauf hat, einem dritten wieder verpfaͤnden1811 ÖstABGB. § 454Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte