Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandinhaber

Pfandinhaber

, m.

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Mann, der ein Pfandrecht an einem Gut hat
  • als ain gewaltiger phandtinnhaber der vesten R.
    1446 NeustiftUB. 578
  • dasz disze herrschafft P. ... nur ein phanndtgutt ist unnd das sich ein jder pfanndtsinhaber keinner pergkwerck zu gebrauchen macht hatt
    1560 Zivier,SchlesBgw. 80
  • diese drei dingliche tage werden zuerkent dem pfandteinhaber des haus Kempenich
    1562 Eifel/GrW. II 621
  • ob aber die phantinhaber zue sellichen teüchten einigi gemeine robatt der phantunterthanen gebraucht, da wissen wier nicht darvon zu sagen
    1576 Steiermark/ÖW. VI 387 Anm.
  • wan ainer oder mer, der die stat niderleg verfuerte, das beweislich, vnd der im lanndtgericht zuerwischen wäre, ist der phandtinhaber der burgerschafft ebenmässige geburliche hülf ... eruolgen zu lassen schuldig
    1576 SteirGBl. 4 (1883) 218
  • welches aber die pfandtsinhabere der herrschaft vß vrsachen solches dem pfandtsbrief zuewider nit gestatten könden
    1605 LaufenburgStR. 228
  • wann solcher rest erlegt, die pfandeinhaber den debitoren die verpfaͤndete laͤndereyen wieder ... einzuraͤumen schuldig seyn sollen
    1623 StapelholmConst. 629
  • so jemand umb ein gewisse summa als ein pfands-inhaber oder gleichsamb wären ihme die gütter verschriben, für gericht sich betrüglich laden lassen, da er doch darauff nichts gelihen
    1627 BöhmLO. K 32
  • wann güther ... verpfändet, hat der pfand-einhaber auf dieselbe leute, so zu den güthern zeit des pfand-contracts gehören, dasselbe pfand-recht
    1658 Mevius,MecklLREntw. 699
  • sollen alle ... pensionarii und pfandes-einhabere von adelichen sitzen, klöstern, oeconomeyen, hospitalien, städten und bürgern gehörigen ... den viehe-schatz ... erlegen
    1667 Sachsse,MecklUrk. 393
  • daß denen einnehmern ... frey stehen solle, die ruͤckstellige und betagte contributiones entweder von dem proprietario oder pfands-inhabern zu exigiren
    1680 CCMarch. IV 3 Sp. 114
  • wann ein stadt oder flecken verpfaͤndet ist, so legen die unterthanen zweyerley ayde ab, eines dem erb-herrn, das andere dem pfand-innhaber 
    1705 KlugeBeamte I2 272
  • alle diejenige creditores, welche, wegen ihrer noch nicht bezahlten capitalien, pfands-inhaber sind
    1710 HistBeitrPreuß. II 169
  • solten ... die debitores und pfandes-verschreibere saͤumig seyn, ihre schulden und verschriebene hypothecen in das land-buch einzeichnen zu lassen; so stehet denen creditoribus und pfandes-inhabern frey, auf der debitoren kosten solche registriren zu lassen
    1718 CCMarch. VI 2 Nachlese 57
  • bei denen veraͤußerungen sowohl der kaͤufer, als pfands-inhaber, bei verlust des kaufpretii oder pfand-schillings, die vorhabende alienation anzumelden, schuldig seyn sollen
    1719 HalberstProvR. 138
  • die vierte gattung eines juris in re ist das pfandschafts-recht, welches auch in den alten deutschen gesetzen fuͤr ein dingliches recht gehalten wurde, weil der pfand-einhaber mit dem ihm gesetzten und uͤbergebenen pfande, als mit einem ihm uͤbertragenen nutzbaren eigenthum, (dominio utili) schalten konnte
    1767 HambGSamml. IV 578
  • rechte des pfandinnhabers 
    1769 Moser,RStändeLand. 53
  • ein pfandinnhaber ist gleich vom anfang in mala fide, i.e. er weis gleich vom anfang, daß er eine fremde sache besitze
    1771 Cramer,Neb. 112 S. 482
  • da unter denen rechts-lehrern sehr gestritten wird, ob der pfand-inhaber und die immitirten gläubiger oder der herr des guts das patronat-recht auszuüben habe
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 11 § 5
  • ein pfands-inhaber übet alle rechte des eigenthümers aus, und ist also nicht allein befuget, sondern auch schuldig, die gerechtsame des guts zu bewahren
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 57
  • soll ... der pfand-einhaber ... befugt seyn, solches pfand nach verlauf eines jahres ... zu verkaufen
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 522
  • nicht selten finden sich die faͤlle, daß die gerichtsbarkeit verpfaͤndet oder auf wiederkauf uͤberlassen worden ist ... ein solcher pfandinnhaber, besonders wenn er ein unmittelbares reichsglied ist, uͤbt nach teutschem rechte dieselbe allein aus
    1785 Fischer,KamPolR. II 146
  • nur der wirkliche eigenthümer des guts, nicht aber der pfandinhaber, oder der ein bloßes nutzungsrecht hat, kann unterthanen entlassen
    1794 PreußALR. II 7 § 496
  • wenn ein reichsstand sein verpfändetes land einlöst und eine andere religion als der pfandinhaber hat, so sollen die untertanen weder zur auswanderung noch zur verlassung ihrer religion gezwungen werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 80
  • der pfandinhaber kann sein pfand, in so weit er ein recht darauf hat, einem dritten wieder verpfaͤnden
    1811 ÖstABGB. § 454
unter Ausschluss der Schreibform(en):