Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandjahr

Pfandjahr

, n.

in Jahren bestimmte Dauer einer Verpfändung
  • wann nach ausgangk der pfandesjahr die furstenthumber ... gelöset wurden
    1561 BrandenbSchSt. I 389
  • daß e. kays. m. ... mich ... entweder erblich oder uf gewiße weittere pfandtjhare ... bey peruglichem genieß obberurter beider herrschafften bleiben lassen wurden
    1604 ActaBrandenb. I 98
  • um die mitbekraͤftigung waͤhrender pfand-jahre ansuchen
    1750 HambGSamml. IX 357
unter Ausschluss der Schreibform(en):