Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandklage
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Pfandkiste
Pfandklage
, f.
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Klage wegen einer Verpfändung
- von veriarung der pfandklagen1546 Perneder,Inst.(1546) 39rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- obwohlen nach denen rechten [Anm.: l. 1. in pr. A. de pignorib.] aus dem verkauf [für den Restkaufpreis] nur eine persoͤhnliche, nicht aber eine pfand-klag entstehet1752 Greneck 307Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diejenige klage, welche man in den rechten die pfandklage nennet. sie ist aber zweyerley. die eine ist die pfandhauptklage (actio pignoratitia directa), die der schuldner oder dessen erben gegen den pfandglaͤubiger oder dessen erben anstellen. die zweyte ist die pfandgegenklage (actio pignoratitia contraria), welche der pfandglaͤubiger oder dessen erben gegen den schuldner oder dessen erben anstraͤngen1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 741
- der pfandglaͤubiger kann nunmehro wider den neuen besitzer seine pfandklage anstellen1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 88Faksimile (ca. 106 KB)
- das ius separationis ex credito hypothecario ... dauert bis zum abtrage der schuld, oder bis zu verjaͤhrter pfandklage1824 Hagemann,PractErört. VII 180Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte