Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandklage

Pfandklage

, f.

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Klage wegen einer Verpfändung
  • von veriarung der pfandklagen 
    1546 Perneder,Inst.(1546) 39r
  • obwohlen nach denen rechten [Anm.: l. 1. in pr. A. de pignorib.] aus dem verkauf [für den Restkaufpreis] nur eine persoͤhnliche, nicht aber eine pfand-klag entstehet
    1752 Greneck 307
  • diejenige klage, welche man in den rechten die pfandklage nennet. sie ist aber zweyerley. die eine ist die pfandhauptklage (actio pignoratitia directa), die der schuldner oder dessen erben gegen den pfandglaͤubiger oder dessen erben anstellen. die zweyte ist die pfandgegenklage (actio pignoratitia contraria), welche der pfandglaͤubiger oder dessen erben gegen den schuldner oder dessen erben anstraͤngen
    1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 741
  • der pfandglaͤubiger kann nunmehro wider den neuen besitzer seine pfandklage anstellen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 88
  • das ius separationis ex credito hypothecario ... dauert bis zum abtrage der schuld, oder bis zu verjaͤhrter pfandklage 
    1824 Hagemann,PractErört. VII 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):