Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandnehmer
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pfandlos
Pfandlöse
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pfandmäßig
Pfandmeister
Pfändmeisteramt
Pfandmessung
Pfandnagel
Pfandnehmer
, m.
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Person, die ein Pfand aus eigenem Recht oder im Auftrag nimmt und verwahrt
vgl.
Pfandträger (I)
- sol der pfantnemer essende pfant behalten, biß an den dritten tag1513 OÖsterr./ÖW. XII 858
- ob aber den pfandnemer beduͤchte, dz mans im dermassen geschetzt hette, dz sy ouch der zweyen theilen, darumb mans im geschetzt vnd vffgeriben haͤtte, nit moͤchte werd sin1537 ArgauLsch. I 240Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ein pfand-lehn ist, was der lehn-herr gegen ausgezahlten pfand-schilling verliehen, und folget in allen, so lang es bey dem pfandnehmer unabgelöset ist, die natur und eigenschafft eines alten stamm-lehns, wird also verdienet und verwürcket1658 Mevius,MecklLREntw. 711Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- die pfand-nemer, wenn sie auf richterlichen befehl pfaͤnden sollen, duͤrfen bei gedoppelter buse und bruͤche nicht beleidiget werden1758 Estor,RGel. II 492Faksimile (ca. 122 KB)
- da aber der pfandnehmer alle gefahr der guͤter uͤbernommen1768 Cramer,Neb. 77 S. 114Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- es genügt, wenn der pfandnehmer in diesem pfandbuche ... das pfand nebst dem pfandschilling ... selbst einträgt und dem pfandeinsetzer davon eine abschrift gibt1775 Stern,PreußJuden III 2 S. 578
- gewisse waaren-artikel, welche ... nicht ... in die haͤnde des pfandnehmers naturaliter uͤberliefert werden koͤnnen1785 NCCPruss. VII 3150Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- hat der pfandnehmer in dem über die ablieferung des pfandes ausgestellten empfangschein einen gewissen werth desselben angegeben; so muß er in allen fällen, wo es auf den ersatz des werths ankommt, dergleichen angabe wider sich gelten lassen1794 PreußALR. I 20 § 194
- kommet nun der, deme daz vich angehörig, auf von dem pfandnemmer erhaltenes wißen nach verfluß dreier tagen nit, sich destwillen gerichtlich zu verainen18. Jh. Salzburg/ÖW. I 173Faksimile (ca. 49 KB)
- muß der kaͤufer oder pfandnehmer ... bey der herrschaft oder dem hausvater selbst nachfragen: ob etwa eine untreue des gesindes oder der hausgenossen mit unterlaufe1806 v.Berg,PolR. V 192Faksimile - in Google Books
- was bey vertraͤgen uͤberhaupt rechtens ist, gilt auch bey dem pfandvertrage; er ist zweyseitig verbindlich. der pfandnehmer muß das handpfand wohl verwahren, und es dem verpfaͤnder, so bald dieser die befriedigung leistet, zuruͤck geben1811 ÖstABGB. § 1369Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte