Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschätzer

Pfandschätzer

, m.

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vereidigte Amtsperson, die Pfänder nach ihrem Wert einschätzt
  • sie mogen auch eigen pfandschetzer haben, die zu schetzen nach gemeins lands gewonheit
    1478 Bärtschi,Adelboden 341
  • sol man in allen kilchhörinen pfandschetzer dargeben je zwen zum weibel, die pfand schetzen sond in ietlicher kilchöry
    um 1500 SchweizId. VIII 1692
  • soll der glaͤubiger zum stattkhnecht gehen vnnd ime die drey verordtneten pfandtschetzer gebietten laßen, vnnd dann die geordtnete pfandschetzer sampt dem bittel dem schuldner inn die behausung gehen, vnd pfand schetzen
    1552 Reyscher,Stat. 488
  • als ihr jährlich zween pfandschetzeren verordnet und gesetzt werdent, einer vom gericht, der ander von der gemeind
    1553 Bern/FschrMerz 20 [ebd. zS.]
  • wann ein innwohner allhie einem schuldig were und mit gelt nit zue bezahlen hette, der soll seinem gläubiger pfand geben nach der pfandschätzer erkantnuß
    1576 WürtLändlRQ. II 173
  • wan einer wil, das man im die pfandschetzer bieten soll, so sol er den pfandschetzern geben 10 ß
    1593 WürtLändlRQ. II 66
  • die pfand-schetzer sollend jährlich zu herpstzeit an dem ersten gericht durch den ... castlan ordenlich be(e)ydet werden
    1646 Niedersimmental 119
  • die geschwornen pfandschätzer 
    1657 GasterLsch. 389
  • die pfandtschetzer ... sollen schweren ein leiblichen eyt zuo gott und den heiligen, daß pfandt zu beschauwen und daß zu schetzen alß für pahr geldt
    1712 SchwyzLB. 116
  • einhällig wurde festgesezt, dass fürohin die pfandschäzer von den gerichten, die sie ohnehin beeidigen, selbige auch ernennen und bestellen sollen
    1808 Niedersimmental 225
  • jede pfarrgemeinde hat auch eigene pfandschätzer; diese haben aber keine gewalt, um liegenschaften oder zinsschriften zu schätzen
    1821 HdbSchweizStaatsR. 273
unter Ausschluss der Schreibform(en):