Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschätzer
Artikel davor:
Pfandschaftholz
pfandschaftkaufweise
Pfandschaftsrecht
Pfandschaftung
Pfandschaftsverschreibung
Pfandschaftsversicherung
pfandschaftsweise
Pfandschaftzins
Pfandschatz
Pfandschätzen
Pfandschätzer
, m.
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vereidigte Amtsperson, die Pfänder nach ihrem Wert einschätzt
- sie mogen auch eigen pfandschetzer haben, die zu schetzen nach gemeins lands gewonheit1478 Bärtschi,Adelboden 341
- sol man in allen kilchhörinen pfandschetzer dargeben je zwen zum weibel, die pfand schetzen sond in ietlicher kilchöryum 1500 SchweizId. VIII 1692Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- soll der glaͤubiger zum stattkhnecht gehen vnnd ime die drey verordtneten pfandtschetzer gebietten laßen, vnnd dann die geordtnete pfandschetzer sampt dem bittel dem schuldner inn die behausung gehen, vnd pfand schetzen1552 Reyscher,Stat. 488Faksimile (ca. 214 KB)
- als ihr jährlich zween pfandschetzeren verordnet und gesetzt werdent, einer vom gericht, der ander von der gemeind1553 Bern/FschrMerz 20 [ebd. zS.]
- wann ein innwohner allhie einem schuldig were und mit gelt nit zue bezahlen hette, der soll seinem gläubiger pfand geben nach der pfandschätzer erkantnuß1576 WürtLändlRQ. II 173Faksimile (ca. 53 KB)
- wan einer wil, das man im die pfandschetzer bieten soll, so sol er den pfandschetzern geben 10 ß1593 WürtLändlRQ. II 66Faksimile (ca. 42 KB)
- die pfand-schetzer sollend jährlich zu herpstzeit an dem ersten gericht durch den ... castlan ordenlich be(e)ydet werden1646 Niedersimmental 119Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die geschwornen pfandschätzer1657 GasterLsch. 389Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die pfandtschetzer ... sollen schweren ein leiblichen eyt zuo gott und den heiligen, daß pfandt zu beschauwen und daß zu schetzen alß für pahr geldt1712 SchwyzLB. 116Faksimile - in Google Books
- einhällig wurde festgesezt, dass fürohin die pfandschäzer von den gerichten, die sie ohnehin beeidigen, selbige auch ernennen und bestellen sollen1808 Niedersimmental 225Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- jede pfarrgemeinde hat auch eigene pfandschätzer; diese haben aber keine gewalt, um liegenschaften oder zinsschriften zu schätzen1821 HdbSchweizStaatsR. 273Faksimile (ca. 349 KB)