Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschätzung
Artikel davor:
Pfandschaftsrecht
Pfandschaftung
Pfandschaftsverschreibung
Pfandschaftsversicherung
pfandschaftsweise
Pfandschaftzins
Pfandschatz
Pfandschätzen
Pfandschätzer
Pfandschätzerlohn
Pfandschätzung
, f.
wie Pfandschätzen
- an gebandten feirtagen, sambstagen dreien jar marckhten vnnd nach maigsten soll keiner verpfendt, auch kein pfandschatzung oder gut, anzugreiffen gestattet werden1552 Reyscher,Stat. 488Faksimile (ca. 214 KB)
- beschwärung der pfandtschaͤtzung fuͤr die regierung1573 TirolLO. 1573 Register 8
- das inen zů peen und straff sölliches ires verbrechens von dieserem unserem ußgangnen verbott an darumb kein gricht noch recht gehalten, noch einich pfandtschatzung gestattet werden sölle1613 BernStR. VII 1 S. 301Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ist abermalen das landrecht mit der pfandschatzung gendret und den dritel aberkennt [worden]1641 SaanenLschStat. Anm. 2
- dieselbige pfandschatzung soll erstlich durch amann oder weibel verrichtet [werden]1737 SaanenLschStat. 337 Anm. 5Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- mag der ein angesessener glaubiger ist ohne des richters und einem außer gericht gesessenen mit vergunstnus den pieter um sein belohnung zu dem schuldner schicken und ihme ... die pfantschätzung ankünden1816 Tirol/ÖW. III 188Faksimile (ca. 47 KB)