Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschätzung

Pfandschätzung

, f.

wie Pfandschätzen 
  • an gebandten feirtagen, sambstagen dreien jar marckhten vnnd nach maigsten soll keiner verpfendt, auch kein pfandschatzung oder gut, anzugreiffen gestattet werden
    1552 Reyscher,Stat. 488
  • beschwärung der pfandtschaͤtzung fuͤr die regierung
    1573 TirolLO. 1573 Register 8
  • das inen zů peen und straff sölliches ires verbrechens von dieserem unserem ußgangnen verbott an darumb kein gricht noch recht gehalten, noch einich pfandtschatzung gestattet werden sölle
    1613 BernStR. VII 1 S. 301
  • ist abermalen das landrecht mit der pfandschatzung gendret und den dritel aberkennt [worden]
    1641 SaanenLschStat. Anm. 2
  • dieselbige pfandschatzung soll erstlich durch amann oder weibel verrichtet [werden]
    1737 SaanenLschStat. 337 Anm. 5
  • mag der ein angesessener glaubiger ist ohne des richters und einem außer gericht gesessenen mit vergunstnus den pieter um sein belohnung zu dem schuldner schicken und ihme ... die pfantschätzung ankünden
    1816 Tirol/ÖW. III 188
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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