Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschafter
Artikel davor:
Pfandrevers
Pfandroß
Pfandsasse
(Pfandsate)
Pfandsatzung
Pfandschaden
Pfandschaft
Pfandschaftsbereitung
Pfandschaftsbrief
Pfandschaftsdorf
Pfandschafter
, m.
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I
Verwalter einer Pfandschaft (I)
- allen vnsern vogten pfandtschafften vnd ambtleuten1454 FRAustr. II 96Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- ain haubtman und burggraf zu Tyrol hat in den obberuertn gejaidn ... auch pfantschafter und pfleger ... das federspil zu fachen1505 Tirol/ÖW. V 6Faksimile (ca. 49 KB)
- es sullen ... ain yeder vnnser perkhrichter die waͤld, so zu den perkhwerchen dienen ... verleihen ... darin sollen im vnnser hawbtlewt, phleger, phanndtschafften [!], forstmaister ... kain irrung thun1517 MaxBO. Art. 116Faksimile - in Google Books
- daß sich die judenheit ... nidergethan und von etlichen unsern land-leuthen und pfandschafftern ausserhalb unserer bewilligung ... auffenthalten werden sollen1544 CAustr. I 559Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- als phantschafter und innhaber unsers markts1552 OÖsterr./ÖW. XII 736
- alle ... pfantschafter, bestantleut, pfleger ... mögen nicht proescribirn1573 NÖLTfl. IV 132 S. 226
- wann zwischen partheyen sich streitigkeiten erregen wegen lands-fuͤrstlicher pfandschillings-guͤter oder darzu gehoͤrigen unterthanen, in dem der pfandschaffter und kaufer auf wiederkauff untereinander streitigkeiten haben1688 Beckmann,Idea 164Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die dritte instantz wird gehalten vor dem lands-vizdom-amt uͤber die staͤdte und maͤrckte auch pfandschafftere eines landfuͤrstlichen kammer-guts1689 Valvasor,Krain III 1 S. 94Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
II
wie Pfandinhaber
- soll der glaubiger vnd pfandschaffter den gelter ain mal warnen, vnd jme wo er das pfandt nit ledigen wurde, das zůuerkauffen droen1546 Perneder,Inst.(1546) 47vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- so das pfand inn den haͤnden ... des pfandschaffters oder schuld glaubigers, ohn sein schuld ..., geleichtert, verloren oder durch fewers gewalt vmbkoͤmpt, hat ers wie das seine versorget gehat, er sol des keinen schaden tragen1583 SiebbLR. III 2 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- es muss auch der verpfænder den pfandschaffter alle verpfændungen, so auf dem pfand vorher seyn, bestændig anzeigen1589 Mecklenburg/Westphalen,Mon. I 2073Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- solle ... der pfandschafter nach verscheinung derselben weichenachtenfrist über den ordenlich bestimbten termin von jedem gulden steuer sechs kreüzer zu pfand und strafgelt unabläßlich zu bezalen schuldig sein1590 Steiermark/ÖW. X 84Faksimile (ca. 51 KB)
- wan es sich auch zuetruege, dass die pfandschafter umb verwilligung eines baugelds anhielten1681 Fellner-Kretschmayr II 616Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- der pfandschaffter soll das pfand wie das seinigte versorgen1722 SiebbLRKomm. 406Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt