Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschaftsrecht
Artikel davor:
Pfandsatzung
Pfandschaden
Pfandschaft
Pfandschaftsbereitung
Pfandschaftsbrief
Pfandschaftsdorf
Pfandschafter
Pfandschaftgerechtigkeit
Pfandschaftholz
pfandschaftkaufweise
Pfandschaftsrecht
, n.
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I
Recht auf die Verwertung eines Pfandes
vgl.
Pfandrecht (IV)
- wer ainem schuldig ist vnnd verpfenndt inn, ee das fronnbott an in khomet, die selben pfandt soll er für den richter bringenn vnnd zwenn burger darzu nemen, so mag im der richter wol pfandtschafft recht darauff erlaubennMitte 16. Jh. LaberMarktStat. 140
- vorbehaltlich des darauf gelegten und haftenden pfandschaft-rechts1767 Cramer,Neb. 72 S. 80
- die vierte gattung eines juris in re ist das pfandschafts-recht, welches auch in den alten deutschen gesetzen fuͤr ein dingliches recht gehalten wurde, weil der pfand-einhaber mit dem ihm gesetzten und uͤbergebenen pfande, als mit einem ihm uͤbertragenen nutzbaren eigenthum, (dominio utili) schalten konnte1767 HambGSamml. IV 578
II
- pfandschaffts-recht, ist ein privilegium des churfuͤrsten zu Pfaltz, vermoͤge dessen derselbe berechtiget ist, reichs-pfandschafften, so die kayser aus den reichs-guͤtern verschrieben, um den pfand-schilling, und gegen die conditiones der verpfaͤndung so lange an sich zu loͤsen, biß selbige der kayser wieder einloͤset1717 Hübner,ZtgLex.8 1305Faksimile - in Google Books
- pfandschafts-recht ist eine gewisse befugniß der churfuͤrsten von Maynz und Pfalz, vermoͤge deren sie alle reichs-pfandschaften, welche von den kaysern aus dem patrimonio imperii verschrieben worden, um den pfand-schilling ... einloͤsen koͤnnen1751 Buder 962Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt