Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschillingsgut

Pfandschillingsgut

, n.

als Pfandschilling (II) vergebenes Gut
  • also soll es auch mit den pfandschillingsgüetern gehalten werden
    1599 NÖLREntw. I 35 § 5
  • wann zwischen partheyen sich streitigkeiten erregen wegen lands-fuͤrstlicher pfandschillings-guͤter oder darzu gehoͤrigen unterthanen, in dem der pfandschaffter und kaufer auf wiederkauff untereinander streitigkeiten haben
    1688 Beckmann,Idea 164
  • mithin die reluitio von alten pfand-schillings-guͤtern, nach dem alten werth, gar unbillig heraus kommet
    1729 Ludewig,Anzeigen I 39
unter Ausschluss der Schreibform(en):