Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschuld
Artikel davor:
Pfandschilling
Pfandschillingbrief
Pfandschillinger
Pfandschillingsforderung
Pfandschillingsgut
pfandschillingsweise
(Pfandschleißung)
(Pfandschloß)
Pfandschoß
Pfandschrift
Pfandschuld
, f.
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durch eine Verpfändung gesicherte Schuld, auch die für ein Pfand gegebene Geldsumme
- mit aller irer hab und gůt, es sei ligend oder farend, pfandschuld1430 ÜberlingenStR. 121Faksimile (ca. 86 KB)
- die ... freye geldschulden herz. Georgens solten durch den vormund ..., die pfandschulden aber durch herz. Albrechten entrichtet ... werden1668 Fugger,Ehrensp. 1157Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- es ist gesetzt, das niemand solle weder umb gelichnes gelt noch umb pfandschuld mehr zins haben ... mögen als jährlich 3 kr. für jeden guldenvor 1716 OberhalbsteinLB. 161Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- es kann ... kein student pfand-schulden contrahiren, sondern es muß, wenn derselbe etwas von seinen sachen versetzen sollte, das pfand unentgeltlich heraus gegeben werden1787 NCCPruss. VIII 312Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ist jedoch ein schiff während der reise auf credit ausgebessert worden: so hat dergleichen vorschuß, in so fern er nicht durch assecuranz oder haverey-rechnung vergütet wird, vor allen, auch den wirklichen pfandschulden, den vorzug1794 PreußALR. I 20 § 320
- wegen abzahlung einer pfandschuld ist aber zu bemerken, daß sie in den verschriebenen muͤnzsorten nebst zinsen und unkosten geschehen muͤsse1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 88Faksimile (ca. 106 KB)
- da, wo die provinzen oder kommunen außer stand sind, sich aus eignen kraͤften zu helfen, wollen wir ihnen durch unverzinsliche vorschuͤsse zu huͤlfe kommen, vornehmlich um ihre pfandschulden einzuloͤsenPreußGS. 1810 S. 30
- eine wechselschuld ... erhaͤlt ... ihren plaz unter den aussergerichtlichen bedingten pfandschulden1815 WirtRealIndex II 83Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- welchen [Gläubigern] es nun frei stund, durch volle bezahlung das pfandstück einzulösen oder gegen sicherheitsleistung für die pfandschuld dasselbe zu veräussern1827 Puchta,Beitr. II 25Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte