Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandschuld

Pfandschuld

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
durch eine Verpfändung gesicherte Schuld, auch die für ein Pfand gegebene Geldsumme
  • mit aller irer hab und gůt, es sei ligend oder farend, pfandschuld 
    1430 ÜberlingenStR. 121
  • die ... freye geldschulden herz. Georgens solten durch den vormund ..., die pfandschulden aber durch herz. Albrechten entrichtet ... werden
    1668 Fugger,Ehrensp. 1157
  • es ist gesetzt, das niemand solle weder umb gelichnes gelt noch umb pfandschuld mehr zins haben ... mögen als jährlich 3 kr. für jeden gulden
    vor 1716 OberhalbsteinLB. 161
  • es kann ... kein student pfand-schulden contrahiren, sondern es muß, wenn derselbe etwas von seinen sachen versetzen sollte, das pfand unentgeltlich heraus gegeben werden
    1787 NCCPruss. VIII 312
  • ist jedoch ein schiff während der reise auf credit ausgebessert worden: so hat dergleichen vorschuß, in so fern er nicht durch assecuranz oder haverey-rechnung vergütet wird, vor allen, auch den wirklichen pfandschulden, den vorzug
    1794 PreußALR. I 20 § 320
  • wegen abzahlung einer pfandschuld ist aber zu bemerken, daß sie in den verschriebenen muͤnzsorten nebst zinsen und unkosten geschehen muͤsse
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 88
  • da, wo die provinzen oder kommunen außer stand sind, sich aus eignen kraͤften zu helfen, wollen wir ihnen durch unverzinsliche vorschuͤsse zu huͤlfe kommen, vornehmlich um ihre pfandschulden einzuloͤsen
    PreußGS. 1810 S. 30
  • eine wechselschuld ... erhaͤlt ... ihren plaz unter den aussergerichtlichen bedingten pfandschulden 
    1815 WirtRealIndex II 83
  • welchen [Gläubigern] es nun frei stund, durch volle bezahlung das pfandstück einzulösen oder gegen sicherheitsleistung für die pfandschuld dasselbe zu veräussern
    1827 Puchta,Beitr. II 25
unter Ausschluss der Schreibform(en):