Pfandsetzung, f.

I Verpfändung
  • wann ein unterthan etwas der landschafft ... an steur ... schuldig bleibt, so seynd alsdann alle sein haab und guͤter der landschafft ... ausser einiger special expressu verpfandschreibung oder wuͤrcklicher pfandsetzung umb solchen ausstand verpfaͤndet
    1688 Beckmann,Idea 333 Faksimile
  • [die] forderung, zu deren sicherheit die pfandsetzung geschehen ist
    1787 SystSammlSchleswH. II 1 S. 290 Faksimile
II Hinterlegung eines Sicherungspfandes bis zur Bezahlung der Steuern vom Warenverkauf
  • es ist aber ... die pfand-setzung nicht allein an den innern, sondern auch an den äussersten thoren, zur sicherheit der cassen, hoͤchst noͤthig
    1733 CCMarch. IV 3 Sp. 425 Faksimile