Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandsgewähr
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Pfandgeben
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Pfandgehalter
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Pfandgenuß
Pfandgerechtigkeit
Pfandgerichtsherr
Pfandsgewähr
, f.
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Nutzungsrecht an einem Pfand (I)
vgl.
Nutzgewähr,
Pfandgenuß
- versetzen ihnen etc. mit rechter nutzlicher pfandtsgewehr, leut vnd gut1382 Haltaus 1472Faksimile - in Google Books
- hat T. sein gut versaczt ... hat ers in seiner gewalt, so das T. nicht verkaufen noch verseczen (moge) one M. willen, dem es zu pfande gesaczt was, seint er (es) in pfande gewer hat, (ab es M. wol besatzt), wan sein besiczung (vorbunden) ist auf genante zeitvor 1524 LeipzigSchSpr. 174
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