Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandsjunker

Pfandsjunker

, m.

Inhaber eines Pfandschlosses 
vgl. Junker (V)
  • dass alle zuschlaͤge so innerhalb zweier jare von i.f.g. derselben ambte den pfandts-junckern, den hern des capittels, der ritterschaft, den steden ... verguͤnstigt worden ... eingezogen ... werden sollen
    1559 Culemann,MindenLV. 57