Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandstrafe
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, f.
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wie Pfand (V)
- soll ... schneiden und mäen ... bei vier gulden daraufgeschlagner pfantstraf abgestelt ... sein1618 Tirol/ÖW. II 82Faksimile (ca. 48 KB)
- daß zwar auf ersten betretungsfall die jagdbarkeits-jnnhaber der jurisdictions-obrigkeit gleich die anzeige machen, und von selbiger die gebuͤhrende abwandlung verlangen, bey unterbleibung solcher aber sie jagdbarkeits jnnhaber, die pfandstrafen selbsten zu dictiren, und sich hiervon die haͤlfte zuzueignen befugt, die andere haͤlfte aber an gedachte jurisdictions-obrigkeit mit einer anzeige der vernehmungswillen zu uͤbersenden gehalten seyn sollen1774 Wagner,Civilbeamte II 254Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)