Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfanduntertan

Pfanduntertan

, m.

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Untertan einer verpfändeten Herrschaft
  • das ich ... von wegen der gerechtigkeit, diesen mein pfandt vnderthonen N.B. auß gůten beweglichen vrsachen gfencklich annemen, einlegen ... lassen ... hab
    1574 Frey,Pract. 241
  • ob aber die phantinhaber zue sellichen teüchten einigi gemeine robatt der phantunterthanen gebraucht, da wissen wier nicht darvon zu sagen
    1576 Steiermark/ÖW. VI 387 Anm.
  • bey dem vitzdomb ampt [wird] ... so ein pfandtvnderthan wider den pfandtschillinger zuklagen, abgehandlet
    1622 SteirRefGO. I § 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):