Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandverschreibung
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Pfandverschreibung
, f.
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Verpfändung; auch die Urkunde darüber
bdv.:
Pfandsetzung (I)
- syne ampt ind pant verschryvonge1511 BreckerfeldUB. I 106
- daß kein jud noch juͤdin einigem burger zu B. auf liegende guͤter in der stadt steuer gelegen ... noch einige pfand-verschreibung darauf begehren ... solle1545 BopfingenStR. 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ain glaubiger ainen schuldbrieff ... von seinem gelter hette, vnd jme ... nichts verpfent worden waͤre, so gehen jhm die glaubiger so ... pfandschaften haben ... vor, vnangesehen ob ... die schuldbrieffe ... aͤlter waͤre, dann die pfandtuerschreibung1546 Perneder,Inst.(1546) 91rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- W.E. als phantschafter ... unsers markts und ämbter auch ungelts und lantgerichts zu M. in craft seiner phantverschreibung1552 OÖsterr./ÖW. XII 737
- so aber in aufgerichten pfandverschreibungen die data gleich sein, sollen die glaubiger zugleich doch noch nach anzal jr jedes schulden zugelassen werdenNürnbRef. 1564 XXII 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dargegen hat der churfurst eim rait widder etliche inkomsten und gutter des stiftz verunderphendt und verschriben, wilchs man die pfandverschreibung nennet1572 BuchWeinsberg II 231Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- der begibt sich ... seiner darauf habenden gerechtigkeit, do er wirklich zuließ, das ... er sein habende pfantsverschreibung ... auß den handen geb1573 NÖLTfl. II 14 § 41
- wann ... der verpfender sein verpfendt gut widerumb an sich loͤsen wil, vnd mit dem pfandtschilling vollkoͤmmlich gefaßt ist, solches hat er jeder zeyt, (wo ferr in der pfandtverschreybung kein namhaffte zeyt zu der loßkuͤndung bestimpt ist) zuthun machtFrankfRef. 1578 II 18 § 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ingelichen einen erbarn rait, wan der in pandverschrivungen von partien ersocht worde, die versigelunge alstan darover oick vurbeholden1582 LippstadtStR. 31Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- daß auch niemandt in seiner schuldt und pfandverschreibung ins gemein sein saͤmbtlich guht und landt verpfaͤnde1585 DithmUB. 355Faksimile (ca. 98 KB)
- darvan [Pfändung wegen vernachlässigter Deiche] den dick-richtern keine oldere pandverschriebungen in der pandung der beweglichen guͤter ... schoͤlen hinderlich sin, sondern schoͤlen voͤr allen creditoren den vortritt hebben1595 Hackmann Mantissa 22Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schuld- und pfandverschreibungen1599 NÖLREntw. II 10 § 23
- da er [Pfandgläubiger] sein ... phandverschreibung oder das phandstuekh selbst dem schuldner ône ... vorbehalt hinausgibt, hat er ... solichem phand weiter nit nachzusprechen1599 NÖLREntw. II 10 § 30
- hat der churfurst eim rait ... etliche inkomsten ... verschriben, wilchs man die pfandverschreibung nennet; nemlich den halben molter uff den rheinmullen2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg II 231Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- crafft dieses vertrags, gegen gemeldten einmal hundert und fuͤnff und zwantzig tausend thalern auf die ... pfand-verschreibung, die er hergegen von ihnen zu empfangen ... haben soll1613 Lünig,CJFeud. II 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen ... alle pfandtverschreibungen bei denen gericht und obrigkhaiten, darunder die verpfendte güetter gelegen, angemeldt und daselbst in ein sonderbares buech ... eingeschriben werden, damit der nachfolgent glaubiger aigentlicht wissen möge, was und wievil zuvor auf dem ihme angebottnen pfandt lige1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 22 § 16
- stand es aber in der pfand-verschreibung, daß er die ablösung thun möge, wan er wil: dergleichen verpfendung werden sich niemals verjähren1627 BöhmLO. K 33Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- begaͤbe es sich nun, daß in etzlichen pfandverschreibungen die data gleich stuͤnden, und man keine gewißheit haben koͤnnte, welcher die seinige zuerst erlanget, so wird der vorgezogen, der das pfand besitzet1650 EstRitterLR. 350Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als der blossen pfands-verschreibung oder hypothec, welche ohne uebergab des pfands geschiehet1756 CMax. IV 2 § 10Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so wie er hingegen, wenn ihm eine pfand-verschreibung zugestellet worden, oder die wechsel-briefe solche in sich enthalten, nach ... der falliten-ordnung des executivischen wechsel-rechtes ... nicht geniesset1768 HambGSamml. VI 608Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- so wie zu den pfandverschreibungen, also auch zu den protestationen, ein ... buch gewidmet ... wie es bereits bey hiesiger justiz-canzley ... eingeführet ist1769 SammlVerordnHannov. I 287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 50 u. 72
- pfand- und schick-verschreibungen1796 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- schuld- und pfandverschreibungen1798 Hagemann,PractErört. I 186Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- bei diesen anleihen sollen die hinterlagen in guten gültbriefen oder pfandverschreibungen bestehen, die in ihrem kapitalbetrag wenigstens der anleihungs-summe gleich kommen1820 HdbSchweizStaatsR. 156Faksimile (ca. 371 KB)