Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandverschreibung

Pfandverschreibung

, f.

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Verpfändung; auch die Urkunde darüber
  • syne ampt ind pant verschryvonge 
    1511 BreckerfeldUB. I 106
  • daß kein jud noch juͤdin einigem burger zu B. auf liegende guͤter in der stadt steuer gelegen ... noch einige pfand-verschreibung darauf begehren ... solle
    1545 BopfingenStR. 214
  • so ain glaubiger ainen schuldbrieff ... von seinem gelter hette, vnd jme ... nichts verpfent worden waͤre, so gehen jhm die glaubiger so ... pfandschaften haben ... vor, vnangesehen ob ... die schuldbrieffe ... aͤlter waͤre, dann die pfandtuerschreibung 
    1546 Perneder,Inst.(1546) 91r
  • W.E. als phantschafter ... unsers markts und ämbter auch ungelts und lantgerichts zu M. in craft seiner phantverschreibung 
    1552 OÖsterr./ÖW. XII 737
  • so aber in aufgerichten pfandverschreibungen die data gleich sein, sollen die glaubiger zugleich doch noch nach anzal jr jedes schulden zugelassen werden
    NürnbRef. 1564 XXII 1
  • dargegen hat der churfurst eim rait widder etliche inkomsten und gutter des stiftz verunderphendt und verschriben, wilchs man die pfandverschreibung nennet
    1572 BuchWeinsberg II 231
  • der begibt sich ... seiner darauf habenden gerechtigkeit, do er wirklich zuließ, das ... er sein habende pfantsverschreibung ... auß den handen geb
    1573 NÖLTfl. II 14 § 41
  • wann ... der verpfender sein verpfendt gut widerumb an sich loͤsen wil, vnd mit dem pfandtschilling vollkoͤmmlich gefaßt ist, solches hat er jeder zeyt, (wo ferr in der pfandtverschreybung kein namhaffte zeyt zu der loßkuͤndung bestimpt ist) zuthun macht
    FrankfRef. 1578 II 18 § 12
  • ingelichen einen erbarn rait, wan der in pandverschrivungen von partien ersocht worde, die versigelunge alstan darover oick vurbeholden
    1582 LippstadtStR. 31
  • daß auch niemandt in seiner schuldt und pfandverschreibung ins gemein sein saͤmbtlich guht und landt verpfaͤnde
    1585 DithmUB. 355
  • darvan [Pfändung wegen vernachlässigter Deiche] den dick-richtern keine oldere pandverschriebungen in der pandung der beweglichen guͤter ... schoͤlen hinderlich sin, sondern schoͤlen voͤr allen creditoren den vortritt hebben
    1595 Hackmann Mantissa 22
  • schuld- und pfandverschreibungen 
    1599 NÖLREntw. II 10 § 23
  • da er [Pfandgläubiger] sein ... phandverschreibung oder das phandstuekh selbst dem schuldner ône ... vorbehalt hinausgibt, hat er ... solichem phand weiter nit nachzusprechen
    1599 NÖLREntw. II 10 § 30
  • hat der churfurst eim rait ... etliche inkomsten ... verschriben, wilchs man die pfandverschreibung nennet; nemlich den halben molter uff den rheinmullen
    2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg II 231
  • crafft dieses vertrags, gegen gemeldten einmal hundert und fuͤnff und zwantzig tausend thalern auf die ... pfand-verschreibung, die er hergegen von ihnen zu empfangen ... haben soll
    1613 Lünig,CJFeud. II 84
  • sollen ... alle pfandtverschreibungen bei denen gericht und obrigkhaiten, darunder die verpfendte güetter gelegen, angemeldt und daselbst in ein sonderbares buech ... eingeschriben werden, damit der nachfolgent glaubiger aigentlicht wissen möge, was und wievil zuvor auf dem ihme angebottnen pfandt lige
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 22 § 16
  • stand es aber in der pfand-verschreibung, daß er die ablösung thun möge, wan er wil: dergleichen verpfendung werden sich niemals verjähren
    1627 BöhmLO. K 33
  • begaͤbe es sich nun, daß in etzlichen pfandverschreibungen die data gleich stuͤnden, und man keine gewißheit haben koͤnnte, welcher die seinige zuerst erlanget, so wird der vorgezogen, der das pfand besitzet
    1650 EstRitterLR. 350
  • als der blossen pfands-verschreibung oder hypothec, welche ohne uebergab des pfands geschiehet
    1756 CMax. IV 2 § 10
  • so wie er hingegen, wenn ihm eine pfand-verschreibung zugestellet worden, oder die wechsel-briefe solche in sich enthalten, nach ... der falliten-ordnung des executivischen wechsel-rechtes ... nicht geniesset
    1768 HambGSamml. VI 608
  • so wie zu den pfandverschreibungen, also auch zu den protestationen, ein ... buch gewidmet ... wie es bereits bey hiesiger justiz-canzley ... eingeführet ist
    1769 SammlVerordnHannov. I 287
  • um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 50 u. 72
  • pfand- und schick-verschreibungen 
    1796 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 382
  • schuld- und pfandverschreibungen 
    1798 Hagemann,PractErört. I 186
  • bei diesen anleihen sollen die hinterlagen in guten gültbriefen oder pfandverschreibungen bestehen, die in ihrem kapitalbetrag wenigstens der anleihungs-summe gleich kommen
    1820 HdbSchweizStaatsR. 156
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