Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandversetzung

Pfandversetzung

, f.

Verpfändung
  • [Auseinandersetzung] vmb geltschult vmb gesuch vnd vmb pfantverseczung 
    1430 ZSchles. 9 (1868) 387
  • es geschicht auch solche pfandtversezung auf zwayerlei weis ..., als daß nemblich einem glaubiger ein gewisses stuckh oder gueth sonderbar und in specie ... verschriben würdt; dergestalt dann der schuldner solches einmal verpfendte gueth ohne des glaubigers wüssen und willen kheinen andern weiters versezen, verkhauffen noch in andere weg verwenden khann, sonsten mag der glaubiger solches sein pfandt von dem besizer wider abfordern
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 22 § 5
  • dahingegen aber beyden [waaren- als geldmaͤkler] sich mit pfandversetzungen abzugeben, nachdruͤcklich verboten seyn soll
    1780 BrschwWolfenbPromt. V 186
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