Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandversicherung

Pfandversicherung

, f.


I Einräumung eines Pfandes
  • [Ausleihung eines Kapitals] auf genungsame pfandesversicherung mit gnädigsten consens und einwilligung
    1646 ProtBrandenbGehR. III 415
II amtliche Bestätigung einer Verpfändung
  • sondern wie die ersten für ihre k.m. zu dero allhiesigen landescantzlley von allen kaufen, pfandes-versicherungen, lehen und belehnungsbrieffen, testamenten ... nach gewissem aussatz abgegolten ... werden
    1676 CDSiles. 27 S. 329