Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfannenflicker
Artikel davor:
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Pfännerrecht
Pfännerrolle
Pfännerschaft
Pfännerssohn
Pfannenflicker
, m.
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I
zünftiger Handwerker, der Pfannen und andere Gebrauchsgegenstände aus Metall repariert
vgl.
Keßler (I)
- so ein kösler oder pfannenflicker ... meister werden will, derselb soll ... ehelich geboren sein, auch sein handwerk redlich gelernt haben1587 Hornschuch,Keßler. 428
II
Gewerbetreibender mit ähnlicher Tätigkeit wie derjenigen der Pfannenflicker (I); von den Zünften und der Obrigkeit unter bestimmten Bedingungen geduldet, vielfach zu den unerwünschten und sog. unehrlichen Leuten gerechnet
bdv.:
Pfannenbletzer
vgl.
Keßler (II)
- [man soll] keine pfanenflicker, er habe dann den alljährlichen abtrag dem handwerck gethan und deshalber einen getruckten schein von dem handwercks schultheissen aufzuweissen, passiren1720 Hornschuch,Keßler. 375
- sollen ... innerhalb 14. taͤgen alle auslaͤndische petler, vaganten, stationirer, pilgram, land-knecht, soldaten und fahrende schueler, pfannenflicker, schoͤrgen, freyleuth, schindter und dergleichen gesindel sich wiederum ausser landes ... begeben1726 Bayern/Faber,Staatskanzlei 51 S. 730Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] kramer, herum ziehende pfannen-flicker, musicanten und spielleut anderster nicht als unter gültiger attestaten von ihren obrigkeiten, welche hernach von ort zu ort zu unterschreiben, passiret [werden sollen]1751 ArchKrim. 54 (1913) 259
- verzeichnis der unehrbaren personen. henker, zigeuner, haͤscher, ... klopffechter, pfannenflicker, keßler1785 Fischer,KamPolR. I 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [sind] unter dem namen jauner alle jene [zu verstehen,] ... b) die zwar irgendwo einen sitz und ein scheinbares, jedoch unzulaͤngliches, und durch die gelegenheit zum herumlaufen verdaͤchtiges gewerbe haben, als zundelkraͤmer, pfannenflicker u.s.w. in dem fall, wenn sie mit wirklichen spitzbuben als ... umgangsgenossen in gemeinschaft stehen1803 SammlBadStBl. I 1370
- nur den im lande schon vorhandenen pfannenflickern soll das flicken der kupfer- und eisernen haͤfen auf ihre lebenszeit, aber nur an jenen orten, wo kein kupferschmied vorhanden ist, bewilliget werden1805 RepStaatsVerwBaiern VI 95Faksimile - in Google Books