Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfannengut

Pfannengut

, n.

ein Salinenanteil
  • unbewegliche stamguͤter alß hauß hoff liegende gruͤnde, pfannengut und derogleichen koͤnnen ... weder bey lebendigen leibe, noch ihrem leben vorgeben, auffgelassen vortistiret oder vermacht werden
    1562/77 LünebNGO. 376
  • wenn jemand pfannen- oder wispel-gut in der suͤltzen ... kauft, das ihme vor uns dem rathe und gericht nicht aufgelassen ist, ... so darf man solchen kauf fuͤr keinen vollkommenen kauf halten
    1577/83 LünebRef. 657
  • es hat ... balde dieser balde jener proprietarius 1/4, 1/3 ... pfannen ..., zu zeiten auch wohl nur ...1/24 theil pfannengutes in einem oder andern hause eigenthuͤmlich
    nach 1665 NStaatsbMag. VIII 19
  • kosten zur lade bey ererbten pfanngut 
    1687 HalleRegO. Art. 33 § 8 Marg.
  • der terminus der erb- und lehen-taffel ist der 12. dec. ... in dem ... actu haben diejenige, welche von pfannen-guͤtern etwas ... erworben, sich zu dem ende zu melden; damit der alten besitzer ihre nahmen in denen waͤchsernen erb- und lehen-taffeln geleschet und der neuen ihre nahmen darein getragen werden moͤgen
    1729 Ludewig,Anzeigen I 42
  • obschon eine kuchse, ein pfannen- und thalgut nur ein eingebildeter antheil an einem berg- oder salzwerk ist, so betrachtet man es in rechten doch als ein unbewegliches gut
    1785 Fischer,KamPolR. II 891
unter Ausschluss der Schreibform(en):