Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfannengut
Artikel davor:
Pfännerladenrechnung
Pfännermahl
Pfännerordnung
Pfännerrecht
Pfännerrolle
Pfännerschaft
Pfännerssohn
Pfannenflicker
(Pfannfrau)
Pfannengeld
Pfannengut
, n.
ein Salinenanteil
- unbewegliche stamguͤter alß hauß hoff liegende gruͤnde, pfannengut und derogleichen koͤnnen ... weder bey lebendigen leibe, noch ihrem leben vorgeben, auffgelassen vortistiret oder vermacht werden1562/77 LünebNGO. 376Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn jemand pfannen- oder wispel-gut in der suͤltzen ... kauft, das ihme vor uns dem rathe und gericht nicht aufgelassen ist, ... so darf man solchen kauf fuͤr keinen vollkommenen kauf halten1577/83 LünebRef. 657Faksimile - in Google Books
- es hat ... balde dieser balde jener proprietarius 1/4, 1/3 ... pfannen ..., zu zeiten auch wohl nur ...1/24 theil pfannengutes in einem oder andern hause eigenthuͤmlichnach 1665 NStaatsbMag. VIII 19Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kosten zur lade bey ererbten pfanngut1687 HalleRegO. Art. 33 § 8 Marg.
- der terminus der erb- und lehen-taffel ist der 12. dec. ... in dem ... actu haben diejenige, welche von pfannen-guͤtern etwas ... erworben, sich zu dem ende zu melden; damit der alten besitzer ihre nahmen in denen waͤchsernen erb- und lehen-taffeln geleschet und der neuen ihre nahmen darein getragen werden moͤgen1729 Ludewig,Anzeigen I 42Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- obschon eine kuchse, ein pfannen- und thalgut nur ein eingebildeter antheil an einem berg- oder salzwerk ist, so betrachtet man es in rechten doch als ein unbewegliches gut1785 Fischer,KamPolR. II 891Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)