Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfannwerken
Artikel davor:
(Pfannenrente)
Pfannenschmied
Pfannenschmiedehandwerk
(Pfannensetzer)
(Pfannstadel)
(Pfannstall)
Pfannstatt
Pfannenteil
Pfannenverschreibung
Pfannwerk
pfannwerken
, v.
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das Pfannwerk (II) ausüben
- auch pfanwerckte H. B. und wer nicht burger, er hette seinen schos nicht gegeben und sein recht nicht gethan1476 Spittendorff 201Faksimile - in Google Books
- soll ... niemand pfannwergen er sey denn ein buͤrger zu Halle, beehliget, oder in eheligen stande gewesen, beeignet und beerbet1687 HalleRegO. Art. 33 § 1
- kein pfaͤnner soll in mehr denn in einen kothe pfannwergen1687 HalleRegO. Art. 33 § 15
- das pfannwerken und geniessen des pfaͤnners gewinns, lucrum salinarium1741 Frisch I 48cFaksimile - in Google Books
- besatz oder besatzung ... eine versammlung derer, welche pfannwerken wollen, vor den koͤniglichen commissarien und dem rathe, um anzuzeigen, was fuͤr thalguͤter sie kuͤnftiges jahr versieden wollen1799 RepRecht III 260Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)