Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfannwerken

pfannwerken

, v.

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das Pfannwerk (II) ausüben
  • auch pfanwerckte H. B. und wer nicht burger, er hette seinen schos nicht gegeben und sein recht nicht gethan
    1476 Spittendorff 201
  • soll ... niemand pfannwergen er sey denn ein buͤrger zu Halle, beehliget, oder in eheligen stande gewesen, beeignet und beerbet
    1687 HalleRegO. Art. 33 § 1
  • kein pfaͤnner soll in mehr denn in einen kothe pfannwergen 
    1687 HalleRegO. Art. 33 § 15
  • das pfannwerken und geniessen des pfaͤnners gewinns, lucrum salinarium
    1741 Frisch I 48c
  • besatz oder besatzung ... eine versammlung derer, welche pfannwerken wollen, vor den koͤniglichen commissarien und dem rathe, um anzuzeigen, was fuͤr thalguͤter sie kuͤnftiges jahr versieden wollen
    1799 RepRecht III 260
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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