Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrbuch

Pfarrbuch

, n.

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wie Kirchenbuch (I) 
  • H.S. ... hat gegeben B., syner elichen husfrowen, lipczucht etc., als man das clerlichen vindet ... in deme pharebuche beschreben
    1451 HalleSchB. II 518
  • pfarrbuch und register über die gestifften jahrtäg in der pfarr G.
    1672 BambBer. 99 (1963) 136
  • da die pfarrbuͤcher als acten der staatsbuͤrgerschaft nichts anders enthalten sollen, als was auf den staatszustand bezug hat
    1807 SammlBadStBl. II 525
  • die tauf-, trauungs- und sterbmatrikel sollen nach den beigelegten formularien ... bei allen pfarrern eingefuͤhrt ... werden ... die pfarrer [sollen], nebst dem aus diesen verschiedenen listen zu bildenden pfarrbuche so viele register, als er unterthanen verschiedener landgerichte in seiner pfarrei hat, fuͤhren
    1814 RepStaatsVerwBaiern III 154
  • damit die anzahl der schulfaͤhigen kinder jedesmal genau erkannt werde, so sollen bei der gewoͤhnlichen seelenbeschreibung dieselben besonders angemerkt, und in ein verzeichniß gebracht werden, welches nach dem pfarrbuche berichtiget und den aufgestellten inspektoren von dem pfarrer unterschriebener vor dem anfange eines jeden schuljahres einzuhaͤndigen ist
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):