Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarreinzieher

Pfarreinzieher

, m.

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Einnehmer der Pfarreinkünfte
  • welcher zum pfarreinzieher genomen würdt, der soll schwören, daß er die järliche geföll, zins, gülten, frücht und zehendten ... getrewlich einziehen [wird]
    1573 VillingenStR. 155