Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgebühr
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Pfarrgebäu
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Pfarrgebühr
, f.
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Sammelbegriff für Abgaben an den Pfarrer (I) wie zB. Naturalzehnt, Zins, Opfergeld (I), Stolgebühren oder Gebühren für Verwaltungsakte
- von entrichtung der pfarr-gebühr. die pfarleute sollen irem pfarherren, was sie von alters zu geben und zu thun schuldig, willig geben1562 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 412Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- pfarr-gebuͤhr belangend sollen die buͤrger dem pfarrer seine zinsen, decem, und meßpfennige allewege auf dem tag Catharinaͤ ... erlegen1671 WeimarOrdn. VII 502
- pfarr-gebuͤhren sind nicht allein die denen priestern und predigern entweder von der ordentlichen obrigkeit, oder dem kirchen-patron, oder auch der gantzen gemeine ausgemachte besoldung, sondern auch die denenselben vor ein oder die andere von ihnen vollzogene geistliche handlung1741 Zedler 27 Sp. 1288Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß an dem Ort, wo geheiratet wird] die pfarr- kirchen- und schulgebuͤhr zu erlegen ist, ohne dass die angehende eheleute schuldig sind, dem prediger zu dessen gemeine die braut gehöret, wie auch der kirche und schule ... der gebühr wegen gerecht zu werden1769 ArchKathKR. 79 (1899) 665
- ob zwar ... die proclamation, copulation und kindtaufen ... von den evangelischen geistlichen verrichtet, und diesen die herkömliche sowohl pfarr- als schuldiener-gebühren dafür verabreicht werden1775 AnnNassau 38 (1908) 93
- die pfarr- und schulgebuͤhren1803 WeistNassau II 264Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eintragung in die pfarrbuͤcher sammt der entrichtung der deßfallsigen pfarrgebuͤhren1807 SammlBadStBl. I 359