Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgefälle

Pfarrgefälle

, n.

Einnahme des Pfarrers (I), insb. als Abgabe der Pfarrangehörigen 
  • das der ersam her M.E. pfarrer soll haben ... jeglich der pfarrgefäll nuzung unnd inkomen, es si an zehenden, novalien oder anderen inträgen, das der pfarr immer zu nuz dienen ... mag
    1518 BlWürtKG. 18 (1914) 158
  • verzaichnuss falckensteiner pfarrgefell 
    1526 AnnNassau 38 (1908) 5
  • [die Gemeindemitglieder sollen dem Pfarrer] mit reichung gemelter pfarr gefellen gehorsam ... sein
    1561 BlPfälzKG. 26 (1959) 80
  • so soll er [Pfarrer] auch nichts von dem pfarrhauß, pfarrgütern und pfarrgefällen in abgang kommen [lassen], daßelbe verkaufen, versetzen, verpfänden, ablößen oder andern ohne ... bewilligung der kirchenjuraten
    1564 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 426
  • daß der witfrauen und kinder ... die pfarrgefell oder competenz pro rato oder die gebür eines viertl jars, von des pfarrers seligen tod an ze rechnen, ... gelassen werden
    1576 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 218
  • ein pfarrer alhie hat zu seiner competenz dasz gewonlich pfarrguet, an vorgemeltem kleinen zehenten seinen dritentheil neben andern pfarrgefällen 
    1599 Pfalz/Wasserschleben,RQ. 286
  • sol der superintendens ... den vorstehern und gemeinen befehlen, dieselbige schuldige pfarrgefaͤlle dem prediger treulich zu reichen
    1657 HessSamml. II 454
  • in verleihung der pfarrgefaͤllen 
    1784 Hartmann,WürtGes. III 371
unter Ausschluss der Schreibform(en):