Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgeld
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, n.
Abgabe der Pfarrangehörigen an das Pfarramt (II)
- aus obgemelten wacken soll das pfargelt eingenommen ... und davon dem pfarher zur besoldung geben werden1561 Kurland/Sehling,EvKO. V 118Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ueber die besorgung von pfarr- schul- spithal- und siechen-gelder etc. ist eine große klag, daß in einigen gemeinden ein ziemlicher theil solcher gelder vielmal nur nach eigensinn weniger köpfen verschwendet worden1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 359Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"