Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgemeine
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Pfarrgeld
Pfarrgemeinde
Pfarrgemeine
, f.
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wie Pfarrgemeinde
bdv.:
Kirchengemeine (I)
- im fall aber, daß ein ... person eins gottlosen lebens und wesens berüchtigt und doch dieselb bezichtigung bei ihm, dem pfarrherr, oder in seiner pfarrgemain nicht so gar offenbar were, etc., denselben möcht der pfarrherr zu eim tauftoden zulassen1558 Franken/Sehling,EvKO. XI 555Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- nicht das gotteshaus, sondern die pfarrgemeine muß den neuen pfarrer herführen lassen, auf der gemeine kosten1699 Kramer,VolkslAnsbach 167
- wird der acker des predigers von der pfarr-gemeine oder auf kosten der kirche (wie einiger orten gebraͤuchlich) bestellet1738 BrschwLO. I 858Faksimile - in Google Books
- wenn jemand, ohne sich anderswo niedergelassen zu haben, außerhalb seiner pfarr-gemeinde stirbt, kann denenjenigen, welche die leiche besorgen, nicht verwehret werden, dieselbe von da wegzubringen und in des verstorbenen pfarr-gemeine zur erde bestatten zu lassenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 8 § 2
- das dorf W. und die pfarrgemain und freiung1782 Tirol/ÖW. III 182Faksimile (ca. 40 KB)
- so müssen sie [mitglieder bloßer gastgemeinen] auch zu den bau- und reparaturkosten der kirche, gleich den mitgliedern der eigentlichen pfarrgemeinen beytragen1794 PreußALR. II 11 § 744
- wenn zwey mutter-kirchen mit einander verbunden sind, so hat jede pfarr-gemeine die introductions-kosten zur haͤlfte zu tragen1802 Schlegel,HannovKR. II 370
- bey einer pfarrgemeine, die aus einer einzigen dorfschaft besteht1804 Schlegel,HannovKR. IV 107