Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrland

Pfarrland

, n.

zum Pfarrgut (I) gehöriges Land, das, frei von bäuerlichen Lasten und Abgaben, dem Unterhalt eines Pfarrers (I) dient; dieser darf es verpachten, nicht aber verpfänden oder verkaufen
  • hette aber der vorige pfarr herr neben dem pfarrlande auch eigenthümbliche landerei gehabt, und das geströde davon auf dem pfarrhofe zu mist gemachet, so soll pro rata der mist zwischen denen erben und den successoren auf der pfarr getheilet ... werden
    1586 Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 211
  • in ansehung der immunitæt der kirchen-aecker und haͤuser ist, so viel die aecker betrift, zwischen dem kirchen- und pfarr-land, und kirchen-meyer- auch pfarr-meyer-lande ein unterschied zu machen
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 380
  • das pfarrland, welches der prediger entweder selbst beackern, oder austhun, oder einem bauern uͤberlassen kann, der es als meyer unter sich hat und ihm jaͤhrlich einen gewissen zins giebt
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 33
  • daß das pfarrland, welches vor bevorstehender versetzung von dem prediger ... zu bestellen waͤre, nicht nur mit guter duͤngung versehen, sondern auch mit gutem saamen besaͤet werde
    1802 Schlegel,HannovKR. II 419
  • der prediger, der nur auf eine zeitlang nutznießer des pfarrlandes ist
    1815 Foerster,PreußLaKi. I 385
unter Ausschluss der Schreibform(en):