Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrverweser
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, m.
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Geistlicher, der die Amtsgeschäfte eines Pfarrers (I) kommissarisch führt; gelegentlich (Beleg 2. Hälfte 17. Jh.) auch für den ordnungsgemäßen Pfarrer, wenn der Bischof als der eigentliche Pfarrer der Diözese gedacht wird
bdv.:
Pfarrverseher,
Pfarrverwalter (I)
- G.K., pfarrverweser, sol bleiben und besserung für solds geratschlaget werden1528 ZBayrKG. 35 (1966) 26
- [Pfarrereid: der neue Pfarrer soll] keinen seiner ehrwürden von mir präsentierten vicarien und pfarrverweser uber sein schuldige gebüer nicht beschweren1601 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 545Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wie auch im fall die ursachen warumben die praesentation nit angenohmen wirdt zwischen dem ordinario und lehensherrn strittig währen und destwegen die pfarr provisorio modo ersezt werden müste, [soll] er lehensherr entzwischen dem eingesezten pfarrverweser die einkommen ebenfalls provisorio modo erfolgen lassen1654 NÖLO. V 2 a § 15
- so gehe ich dan den heiligen synodum an ... wegen meiner alss pfarrverwessers disses gotteshauss2. Hälfte 17. Jh. ArchKathKR. 72 (1894) 56
- wenn pfarrverweser solche sind, denen die versehung des pfarramtes wegen abgang oder verhinderung des ordentlichen pfarrers uͤbertragen ist, so versteht es sich von selbst, daß sie auch die kirchenbuͤcher fuͤhren koͤnnen1810 SammlBadStBl. I 873
- die interimistischen pfarrverweser werden von dem erzbischofe und bischofe ernannt1814 DZKirchR. 12 (1902) 329
- [Hilfspriester ua. dürfen das Amtssiegel nicht führen] der fall der erledigung einer pfarrei, oder der legalen verhinderung des rechtmaͤßigen pfarrers allein ausgenommen, wo sodann der gehoͤrig bestellte pfarrverweser das siegel zu fuͤhren befugt ist1814 RepStaatsVerwBaiern III 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn die erledigte stelle uͤber zwei stunden von den naͤchsten protestantischen pfarreien entfernt, und dadurch die amtsverwesung durch benachbarte pfarrer unthunlich ist, so hat das general-kommissariat einen eigenen pfarrverweser aus der zahl der kandidaten aufzustellen1814 RepStaatsVerwBaiern III 285Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)