Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrvolk
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, n.
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Gesamtheit der Pfarrangehörigen
vgl.
Pfarrkind
- der priester nam zu im sein pfarrfolck und giengen mit gesang ... an die stat1456/67 Hartlieb 214
- das pfarrhaus ... soll der collator in guttem bauw und rechter handhabung hallten wie von allter; darzu soll das gemein pfarvolck opera, das ist alle handlung, thun1540 PfälzW. II 530
- soll ein yedes pfarvolck zu gewonlicher zeit in seyner pfarkirchen zusammenkhommen1546 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 93Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- obbemelte pastorey und pfarvolck darin1558 ArchMrhKG. 1 (1949) 139
- im fall aber, da die excommunicirte person ohne besserung aus diesem leben abschiede, so soll das pfarrvolk nicht bei derselben begrebnus sein, sonder ime, als ein abgeschnitten glied von der heiligen christlichen kirchen, vergraben lassen1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 246Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- pfarrer M. [ist] ... dem pfarr-volck oͤffentlich vorgestellet und diesem, selbigen vor seinen vorgesetzten ordentlichen pfarrer zu erkennen, anbefohlen worden1740 Nominationsrecht 13