Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrvolk

Pfarrvolk

, n.

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Gesamtheit der Pfarrangehörigen 
vgl. Pfarrkind
  • der priester nam zu im sein pfarrfolck und giengen mit gesang ... an die stat
    1456/67 Hartlieb 214
  • das pfarrhaus ... soll der collator in guttem bauw und rechter handhabung hallten wie von allter; darzu soll das gemein pfarvolck opera, das ist alle handlung, thun
    1540 PfälzW. II 530
  • soll ein yedes pfarvolck zu gewonlicher zeit in seyner pfarkirchen zusammenkhommen
    1546 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 93
  • obbemelte pastorey und pfarvolck darin
    1558 ArchMrhKG. 1 (1949) 139
  • im fall aber, da die excommunicirte person ohne besserung aus diesem leben abschiede, so soll das pfarrvolk nicht bei derselben begrebnus sein, sonder ime, als ein abgeschnitten glied von der heiligen christlichen kirchen, vergraben lassen
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 246
  • pfarrer M. [ist] ... dem pfarr-volck oͤffentlich vorgestellet und diesem, selbigen vor seinen vorgesetzten ordentlichen pfarrer zu erkennen, anbefohlen worden
    1740 Nominationsrecht 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):