Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrwitwenhaus

Pfarrwitwenhaus

, n.

das von einer Pfarrgemeinde als Versorgung der Pfarrwitwe zu erbauende und zu unterhaltende Wohnhaus, dessen Bewohner von bestimmten Abgaben befreit sind
  • dass ihr ... die gemeine zu erbauung eines pfarrwitwenhauses ... ermahnt
    1625 DZKirchR. 7 (1897) 360
  • recognitions-gelder wegen hiesiges pfarr-wittwenhauß 
    1691 NStaatsbMag. VIII 222
  • daß die inquilini der pfarr-wittwen-haͤuser von besagten oneribus exemt seyn; jedoch soll ein jeder superintendens dahin sehen, daß solche pfarr-wittwen-haͤuser nicht an schustere, rademachere, schneidere und dergleichen handwercker, ... sondern an solche leute, die keine nahrung treiben, um diese immunitæt zu geniessen, vermiehtet werden
    1710 BrschwLO. I 844
  • sollen die pfarrkinder die ausbesserung der pfarrwittwenhaͤuser ... von dem ihrigen stehen, auch die nothwendigen dienste dazu leisten, und die baumaterialien dazu anschaffen
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 89
  • sollen ... die pfarr-wittwenhaͤuser nebst zubehoͤr auf den fall, daß keine wittwe vorhanden ist, jedesmal oͤffentlich meistbietend vermiethet ... werden
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 215
  • daß die bewohner der pfarrwittwenhaͤuser ..., wenn auch keine predigerwittwen darin wohnen, sondern sie der kirche zur administration anheim fallen, vom dienstgelde und dergleichen oneribus frey seyn sollen
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 278
unter Ausschluss der Schreibform(en):