Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrzehnt

Pfarrzehnt

, m.


I Zehntabgabe an den Inhaber der Pfarrstelle (I) 
bdv.: Pfarrdezem
  • zwai malter haber, die ein jeder pfarrer järlich usser der pfarrzehenden daselbs, so er innimbt ... zu geben schuldig ist
    1544 FreibDiözArch. 25 (1896) 320
  • dahiesige in den pfarrzehnt einschlagende wingert
    1765 Conzelmann,Dossenheim 160
  • zehnten, die sich in den haͤnden eines weltlichen besitzers befinden, werden, wenn sie auch urspruͤnglich pfarrzehnten sind, nach eben den grundsaͤtzen, wie andere dingliche abgaben beurtheilet
    1791 NCCPruss. IX 255
  • bey zehnten, die sich in den händen eines weltlichen besitzers befinden, hat, wenn sie auch ursprünglich pfarrzehnten sind, die verschiedenheit des glaubensbekenntnisses auf das recht, sie zu fordern, keinen einfluß
    1794 PreußALR. II 11 § 859
  • daß ... sehr zu wuͤnschen ist, daß der staat die pfarrzehenten uͤbernehmen und die geistlichen dagegen wie andere staatsdiener besolden moͤchte
    1832 Moser,LastWürt. 286
II Recht auf den Pfarrzehnt (I) 
  • der pfarrzehenten zuo Z. würt verlyhen auf der gant umb 8 mlr. 4 sester
    1654 Mone,QS. II 516
III Zehntbezirk einer Pfarre (I) 
  • die recht dew wier holden und vogtleut gesessen in [Weittner] pharzehent ... haben
    vor 1513 NÖsterr./ÖW. VIII 1042