Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrzehnt
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Pfarrzehnt
, m.
I
Zehntabgabe an den Inhaber der Pfarrstelle (I)
bdv.:
Pfarrdezem
vgl.
Kirchenzehnt
- zwai malter haber, die ein jeder pfarrer järlich usser der pfarrzehenden daselbs, so er innimbt ... zu geben schuldig ist1544 FreibDiözArch. 25 (1896) 320
- dahiesige in den pfarrzehnt einschlagende wingert1765 Conzelmann,Dossenheim 160
- zehnten, die sich in den haͤnden eines weltlichen besitzers befinden, werden, wenn sie auch urspruͤnglich pfarrzehnten sind, nach eben den grundsaͤtzen, wie andere dingliche abgaben beurtheilet1791 NCCPruss. IX 255Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- bey zehnten, die sich in den händen eines weltlichen besitzers befinden, hat, wenn sie auch ursprünglich pfarrzehnten sind, die verschiedenheit des glaubensbekenntnisses auf das recht, sie zu fordern, keinen einfluß1794 PreußALR. II 11 § 859
- daß ... sehr zu wuͤnschen ist, daß der staat die pfarrzehenten uͤbernehmen und die geistlichen dagegen wie andere staatsdiener besolden moͤchte1832 Moser,LastWürt. 286Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Recht auf den Pfarrzehnt (I)
- der pfarrzehenten zuo Z. würt verlyhen auf der gant umb 8 mlr. 4 sester1654 Mone,QS. II 516Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"